Der von der Antragsgegnerin eingelegte Rechtsbehelf ist als Beschwerde unzulässig, weil der Beschwerdewert nicht erreicht ist. Die Eingabe ist vielmehr als Erinnerung gem. § 11 Abs. 2 S. 1 RPflG zu behandeln, über die der Familienrichter des AG abschließend zu entscheiden hat. Die Vorlageverfügung ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung an das AG zurückzuverweisen.

a) Gem. § 61 Abs. 1, 2 FamFG ist in vermögensrechtlichen Angelegenheiten die Beschwerde zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder das Gericht des ersten Rechtszuges die Beschwerde zugelassen hat. Letzteres ist nicht der Fall.

Bei einem Verfahren betreffend die Bestimmung der Bezugsberechtigung für das Kindergeld nach den § 64 Abs. 2 S. 3 EStG handelt es sich um eine sonstige Unterhaltssache nach § 231 Abs. 2 FamFG, die jedoch nicht als Familienstreitsache, sondern als Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit gilt, obwohl es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit handelt (OLG Frankfurt, Beschl. v. 23.8.2013 – 6 UF 215/13, juris Rn 4 [= AGS 2014, 478]; OLG Celle, Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11, juris, Rn 12 m.w.Nachw.; Feskorn in: Zöller, FamFG, 30. Aufl., § 61 Rn 4). Insofern ist auch bei der Bestimmung des Kindergeldberechtigten für die Eröffnung der Beschwerde ein Wert des Beschwerdegegenstandes von mehr als 600,00 EUR erforderlich.

b) Es ist nicht ersichtlich, dass der vom FamG erstinstanzlich nicht festgesetzte Verfahrenswert bzw. der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,00 EUR überschreitet.

Der Beschwerdewert ist in Unterhaltssachen, die nicht Familienstreitverfahren sind, nach freiem Ermessen festzusetzen (Feskorn in: Zöller, a.a.O. Rn 11). Eine Bestimmung des Wertes entsprechend § 9 ZPO mit Einordnung des Kindergeldes als wiederkehrende Leistung kommt nicht in Betracht, da in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht auf die Vorschriften des §§ 3 ff. ZPO zurückgegriffen werden kann.

§ 51 Abs. 3 S. 1 FamGKG trifft für die Kosten eine Regelung hinsichtlich des Verfahrenswerts, der in der Regel 500,00 EUR beträgt. Ist dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren Wert festsetzen, § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG. Zwar ist der nicht die Kosten betreffende Wert des Beschwerdegegenstands selbstständig, insbesondere unabhängig von dem in § 51 Abs. 3 FamGKG vorgegebenen Verfahrenswert zu bestimmen. Die gesetzgeberische Überlegung, die Anlass gab, dem Verfahrenswert die geringstmögliche Gebührenstufe von ursprünglich 300,00 EUR zuzuweisen (BT-Drucks 16/6308), dass nämlich den Verfahren grundsätzlich eine geringe Bedeutung zukomme, hat aber auch bei der Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes Geltung (OLG Frankfurt a.a.O. Rn 6; OLG Celle a.a.O., Rn 14; OLG Jena, Beschl. v. 14.2.2013 – 2 WF 642/12, juris Rn 16 [= AGS 2013, 144]).

Eine Erhöhung des Beschwerdewertes entsprechend § 51 Abs. 3 S. 2 FamGKG wegen Unbilligkeit der Annahme des Regelwertes ist schließlich nicht veranlasst. Für die Rechtfertigung einer Erhöhung ist vorliegend nichts dargetan. Eine solche Abweichung kommt insbesondere in Betracht, wenn die Sache ihrem Umfang, ihrer Schwierigkeit oder ihrer Bedeutung nach eine Werterhöhung erfordert. Hiervon ist nicht auszugehen. Allein die Tatsache, dass das vorliegende Verfahren streitig geführt wurde, rechtfertigt die Erhöhung nicht, da dies regelmäßig Anlass für eine gerichtliche Bestimmung nach § 64 Abs. 2 EStG der Fall sein dürfte. Auch die Dauer der festzulegenden Kindergeldberechtigung – die Auszahlung erfolgte nicht mehr seit Sommer 2012 – rechtfertigt einen erhöhten Wertansatz nicht. Denn die Frage nach der öffentlich-rechtlichen Bezugsberechtigung für das Kindergeld führt nicht zu einer endgültigen wirtschaftlichen Zuweisung des auszuzahlenden Kindergeldes an den materiell Berechtigten, vielmehr hat insoweit gegebenenfalls unterhaltsrechtlich ein Ausgleich stattzufinden. Eine besondere wirtschaftliche Bedeutung kommt der Bestimmung der Bezugsberechtigung also nicht zu (abweichend OLG Köln, Beschl. v. 29.5.2012 – 4 UF 78/12, juris Rn 31).

Die Sache ist daher an das FamG zurückzuverweisen. Dort wird zu entscheiden sein, ob der mit dem Rechtsbehelf erhobene Einwand überwiegender Betreuung der Klärung durch das FamG zugänglich ist (vgl. OLG Celle, Beschl. v. 14.5.2012 – 10 UF 94/11).

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren ist gem. § 20 Abs. 1 S. 1 FamGKG abzusehen.

AGS 3/2015, S. 135 - 136

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