Fachbeiträge & Kommentare zu Gerichtskosten

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 1.2 Begriff

Rz. 2 Kosten i. S. d. Kostenrechts der FGO sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die außergerichtlichen Kosten einschließlich derjenigen des außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahrens[1]. Gerichtskosten sind die im GKG geregelten Gebühren, die sich nach festen, von der Inanspruchnahme des Gerichts und der Höhe des Streitwerts abhängigen Sätzen richten, sowie die...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 1 Allgemeines

Rz. 1 Das Gericht entscheidet durch Urteil oder Beschluss über die Kosten[1]. Es regelt mit der Kostenentscheidung, wer die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat, ggf. in welchem Verhältnis diese zu verteilen sind. Die Kostenentscheidung bildet die Grundlage für den Ansatz der Gerichtskosten, das Kostenfestsetzungsverfahren, die Festsetzung des Vergütungsanspruchs des Rechtsanw...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.1 Verfahren

Rz. 14 Im Kostenansatzverfahren ermittelt der Kostenbeamte der jeweiligen Instanz den oder die Kostenschuldner und setzt die Gerichtskosten – i. d. R. auch den Streitwert – fest[1]. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt[2].mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.4 Verjährung

Rz. 20 Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist[1]. Soweit Kosten zurückzuerstatten sind, verjährt der Anspruch hierauf ebenfalls in vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem de...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5 Kostenerhebung

2.5.1 Fälligkeit Rz. 17 Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort n...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.1 Allgemeines

Rz. 21 Gerichtskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen[1] nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 S. 1), dem Gericht Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 1 S. 2), ein Antrag, der auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rech...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4 Kostenansatz

2.4.1 Verfahren Rz. 14 Im Kostenansatzverfahren ermittelt der Kostenbeamte der jeweiligen Instanz den oder die Kostenschuldner und setzt die Gerichtskosten – i. d. R. auch den Streitwert – fest[1]. Die außergerichtlichen Kosten der Beteiligten werden dagegen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den Kostenbeamten des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt[2]. 2.4.2 Rechtsbe...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.1 Fälligkeit

Rz. 17 Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort nach ihrer Entste...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1 Gebühren und Auslagen

Rz. 3 Für das Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit werden die Kosten nach dem GKG ermittelt[1]. 2.1.1 Gebühren Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb na...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.3 Vollstreckung

Rz. 19 Wird die Zwangsvollstreckung notwendig, richtet sich diese nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO).mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.5 Verfahren

Rz. 25 Die Entscheidung über die Nichterhebung der Kosten trifft das Gericht[1], nicht der Kostenbeamte, obwohl es sich in der Sache um eine Entscheidung im Kostenansatzverfahren handelt.mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2 Rechtsbehelfe

2.4.2.1 Erinnerung Rz. 15 Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden[1]. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6 Nichterhebung von Kosten

2.6.1 Allgemeines Rz. 21 Gerichtskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen[1] nicht erhoben, wenn sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 S. 1), dem Gericht Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 1 S. 2), ein Antrag, der auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsäc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.1 Klageverfahren

Rz. 5 Nach altem, bis zum 30.6.2004 geltenden Recht fielen i. d. R. nach der BRAGO im Klageverfahren mehrere Gebühren an (Verfahrens-, Urteils- und ggf. noch Beweisgebühr). Ab 1.7.2004 gibt es eine einheitliche Gebühr für das (erstinstanzliche) Klageverfahren, die das 4-fache der Gebühr lt. Tabelle beträgt (KV GKG Nr. 6110), es sei denn, die Klage erledigt sich nach § 45 Abs....mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.3 Vorläufiger Rechtsschutz

Rz. 7 Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung [1] und einstweilige Anordnung [2] wird eine Gebühr in Höhe des 2-fachen der Tabelle erhoben (KV GKG Nr. 6210). Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch Zurücknahme des Antrags vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder, wenn eine solche nicht stattfindet, vor ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.5 Verzögerungsgebühr

Rz. 9 Hat ein Beteiligter oder dessen Vertreter schuldhaft das Verfahren verzögert, sodass die Vertagung einer mündlichen Verhandlung nötig wird, oder verzögert er schuldhaft eine Entscheidung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, kann ihm das Gericht eine besondere Gebühr auferlegen[1]. ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.3 Kostenfreiheit

Rz. 13 Die Behörden des Bundes und der Länder sind in finanzgerichtlichen Verfahren von der Zahlung der Kosten befreit, ebenso die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Kassen[1]. Nicht befreit sind dagegen die Gemeinden und Gemeindeverbände. In Stadtstaaten ohne besondere Gemeindeebene (Berlin, Hamburg, nicht aber Bremen) erstreckt sich d...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.2 Auslagen

Rz. 11 Die zu erstattenden Auslagen des Gerichts (Schreib- und Portokosten usw.) sind in KV GKG Teil 9 unter den Nr. 9000–9018 zusammengestellt. Für die Schreibauslagen (KV GKG Nr. 9000) gilt Folgendes: Jeder Beteiligte erhält kostenfrei eine vollständige Abschrift der Entscheidung, eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und eine Sitzungsniederschrift sowie ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2.1 Erinnerung

Rz. 15 Der Kostenansatz kann mit der Erinnerung angefochten werden[1]. Mit der Erinnerung können nur solche Einwendungen erhoben werden, die den Kostenansatz selbst betreffen, nicht aber die dem Kostenansatz zugrunde liegende Kostenentscheidung oder Streitwertfestsetzung. Die inhaltliche Richtigkeit der Entscheidung, die der Kostenfestsetzung zugrunde liegt, ist nicht Gegens...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.5.2 Vorschuss

Rz. 18 Eine Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bestand im Finanzgerichtsprozess vor Inkrafttreten des KostRMoG am 1.7.2004 nicht. Allenfalls konnte die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Betracht kommen, wovon in der Praxis selten Gebrauch gemacht wurde (§§ 64ff. GKG a. F.). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ist die Verfahrensgebühr nunmehr mit Einreichung der Klage fälli...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1 Gebühren

Rz. 4 Gerichtsgebühren sind öffentliche Abgaben für die Inanspruchnahme der Gerichte[1]. Sie sind als Gebühren pauschale Entgelte ohne Berücksichtigung des im Einzelfall dem Gericht entstandenen Aufwands[2]. Die Höhe der Gebühr richtet sich deshalb nach dem Streitwert (Rz. 27ff.), nicht nach der Dauer oder dem Umfang des Rechtsstreits. Da das GKG die Gebührentatbestände absc...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.2 Revisionsverfahren

Rz. 6 Die Verfahrensgebühr beträgt das 5-fache der Gebühr lt. Tabelle (KV GKG Nr. 6120). Wird die Revision oder die Klage zurückgenommen, bevor die Revisionsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, wird nur die einfache Gebühr erhoben. Erledigungen nach § 138 FGO stehen einer Zurücknahme gleich (KV GKG Nr. 6121). Die 3-fache Gebühr fällt an (KV GKG Nr. 6122), wenn das g...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.4 Beschwerdeverfahren

Rz. 8 Das Beschwerdeverfahren löst eine Gebühr in Höhe des 2-Fachen der Tabelle aus (KV GKG Nr. 6220). Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sofern sie zurückgewiesen oder verworfen wird (KV GKG Nr. 6500). Wird die Beschwerde zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf das Einfache (KV GKG Nr. 6221). Wird die Beschwerde über die Nichtzulassu...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.1.1.6 Instanzenzug

Rz. 10 Wird die Sache vom BFH nach Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen, werden dadurch keine zusätzlichen Gebühren ausgelöst; das Verfahren wird kostenrechtlich vor dem FG als eine einheitliche Instanz behandelt[1]. Wird dagegen die finanzgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang wieder angefochten, ist dieses Verfahren kostenrechtlich selbstständig...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO § 1... / 3.5 Rechtsmittelbelehrung (§ 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO)

Rz. 26 Jeder Entscheidung des FG (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss, auch Berichtigungsbeschluss gem. § 107 FGO [1]) ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen [2]. Da die Rechtsmittelbelehrung von den beteiligten Richtern mit zu unterschreiben ist, ist es zweckmäßig, sie nicht am Ende der Entscheidung nachzuheften, sondern zwischen Tenor und Tatbestand einzufügen[3]. Die Bel...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.6.4 Unverschuldete Unkenntnis

Rz. 24 Nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Entscheidung, ob bei Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von der Erhebung der Kosten abzusehen ist, in das Ermessen des Gerichts gestellt. Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Antragsteller nicht durch eine...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.4.2.2 Beschwerde

Rz. 16 War ursprünglich gegen die Entscheidung des Gerichts über die Erinnerung nach § 5 Abs. 2 S. 1 GKG die Beschwerde gegeben, so ist diese durch Art. 1 Nr. 4 BFHEntlG seit 1975 ausgeschlossen. Das FGOÄndG v. 21.12.1992 hat diese Einschränkung des Rechtsschutzes beibehalten, sodass nach wie vor ein Rechtsmittel gegen den Gerichtsbeschluss nicht möglich ist[1]. Daran ändert...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 4.2 Bemessungsgrundlage

Rz. 28 Der Streitwert bemisst sich gem. § 52 GKG nach dem Antrag des Klägers [1]. Maßgebend für die Streitwertbemessung ist die sich aus dem Antrag des Klägers bzw. Antragstellers oder Rechtsmittelklägers für ihn ergebende Bedeutung der Sache. Die Höhe des Streitwerts ist in das Ermessen des Gerichts gestellt, soweit das Gesetz keine besonderen Regelungen getroffen hat. Eine ...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 2.2 Kostenschuldner

Rz. 12 Kostenschuldner im Streit vor den FG ist, wer das Verfahren der Instanz beantragt hat, also der Kläger, Revisionskläger oder Beschwerdeführer[1]. Er bleibt es auch dann, wenn das Gericht dem Prozessgegner die Kosten des Verfahrens auferlegt hat; wem durch gerichtliche Entscheidung die Verfahrenskosten auferlegt worden sind[2]; wer die Kosten in einem (Kosten-)Vergleich ü...mehr

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Schwarz/Pahlke/Keß, FGO Vor... / 4.3 Streitwerte-ABC

Rz. 29 Nach § 52 Abs. 1 GKG ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache zu bestimmen. Die Bestimmung ist in das Ermessen des Gerichts gestellt. I. d. R. ist Streitwert die Differenz zwischen der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Steuer und der mit dem Klageantrag begehrte niedrigeren Steuerfestsetzung. Mindeststrei...mehr

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ZFS 11/2013, Keine Festsetz... / 3 Anmerkung:

Der Entscheidung des BGH ist zuzustimmen. Es fehlte hier an der erforderlichen Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens einerseits und des nachfolgenden Rechtsstreits andererseits. Trotz des überwiegenden Erfolges ihrer Werklohnklage hat die Kl. deshalb die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens letztlich selbst zu tragen. Dieses Ergebnis hätte sich v...mehr

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FF 11/2013, Vollstreckbarke... / 1 Gründe:

I. Mit Beschl. v. 28.9.2012 – 13 F 195/12 EA UG – hat das Amtsgericht – Familiengericht – in Ottweiler im Wege der einstweiligen Anordnung eine umfangreiche Regelung getroffen, in der dem Antragsgegner ein im Einzelnen näher ausgestaltetes Umgangsrecht mit seinen beiden Söhnen V. und S. eingeräumt wurde. Wegen der Einzelheiten wird auf den erwähnten Beschluss Bezug genommen....mehr

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Prozesskosten wegen mangelnder Bauleistungen am Eigenheim als außergewöhnliche Belastung

Leitsatz Die im Zusammenhang mit einem Prozess wegen mangelhafter Bauleistungen am Eigenheim angefallenen Gerichts- und Rechtsanwaltskosten stellen im Streitjahr 2011 dem Grunde nach außergewöhnliche Belastungen dar, sind aber um die zumutbare Eigenbelastung zu kürzen. Sachverhalt Die in der Steuererklärung der Kläger für das Jahr 2011 als außergewöhnliche Belastungen geltend...mehr

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zfs 10/2013, Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Mitfestsetzung von Gerichtskosten; gerichtliche Verfahrensgebühr bei Prozessverbindung

ZPO § 91 Abs. 1 § 104; GKG § 6 Abs. 1 Nr. 1 § 66 Abs. 1; GKG KV Nr. 1210 Leitsatz 1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz ü...mehr

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AGS 10/2013, Unzulässigkeit einer Erinnerung auf Nichterhebung von Gerichtskosten bei vorangegangener Entscheidung

GKG §§ 21, 66 Abs. 8 Leitsatz Hat das zuständige Gericht über einen Antrag auf Niederschlagung der durch die Rücknahme einer Berufung beim unzuständigen Gericht entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abschließend entschieden, so ist eine Erinnerung, mit der nach wie vor allein die Nichterhebung gem. § 21 GKG der Gerichtskosten begehrt wird, unzulässig. OLG Köln, ...mehr

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zfs 10/2013, Zulässiger Rec... / 2 Aus den Gründen:

[4] "II. Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg … ." [8] aa) Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig (§ 91 Abs. 1 S. 1 ZPO) waren, weil der sie betreffende K...mehr

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AGS 10/2013, Volle Inanspru... / 2 Aus den Gründen

Nach der Regelung in § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu ersetzen, keinen Einfluss hat, kann die Klägerin von der Beklagten trotz für sie erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen und die von ihr verauslagten Gerichtskosten angesichts der ...mehr

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zfs 10/2013, Zulässiger Rec... / 3 Anmerkung:

Zutreffend vertritt der II. ZS des BGH hier die Auffassung, der Erstattungsschuldner könne grds. gegen die Mitfestsetzung von Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde/befristeten Erinnerung gegen diesen Beschluss vorgehen. Denn der Erstattungsschuldner ist allein durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert. Dies entspricht auch der fast...mehr

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AGS 10/2013, Unzulässigkeit... / 1 Aus den Gründen

Die nach § 66 Abs. 1, 5 und 6 GKG grundsätzlich statthafte Erinnerung der Antragstellerin ist entgegen der Auffassung der Staatskasse bereits unzulässig. Die Antragstellerin begehrt nach wie vor allein die Niederschlagung (Nichterhebung gem. § 21 GKG) derjenigen Kosten, die durch die Rücknahme der Berufung beim unzuständigen OLG Köln nach Nr. 1221 i.V.m. 1220 GKG-KostVerz. en...mehr

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zfs 10/2013, Zulässiger Rec... / Sachverhalt

Die Bekl. wendet sich gegen insg. acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kl. zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von jeweils 3.468 EUR nebst Zinsen und der Kl. zu 23 in Höhe von 6.618 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden. Die Bekl. übernahm durch gerichtlichen Vergleich v. 16. 8. 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem OLG Frankfurt ...mehr

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zfs 10/2013, Zulässiger Rec... / Leitsatz

1. Sollen im Kostenfestsetzungsverfahren gegenüber dem Erstattungsschuldner vom Erstattungsgläubiger gezahlte Gerichtskostenvorschüsse geltend gemacht werden, kann der Erstattungsschuldner regelmäßig einwenden, dass die Gerichtskosten nicht notwendig waren, weil der sie betreffende Kostenansatz überhöht ist, es sei denn, dass nur der Erstattungsschuldner als alleiniger Koste...mehr

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AGS 10/2013, Volle Inanspru... / 1 Sachverhalt

Die Beklagte wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG. Die Parteien haben den zugrunde liegenden Rechtsstreit durch außergerichtlich ausgehandelten und gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet. Dieser enthält eine Kostenregelung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehobe...mehr

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AGS 10/2013, Keine Pflicht ... / 3 Anmerkung

Die Entscheidung ist in der Sache zwar richtig, die Berechnung ist jedoch unzutreffend, weil das Gericht die Vorschrift des § 32 Abs. 1 S. 2 GKG übersehen hat. Richtig ist, dass eine Vorauszahlung nach Abtrennung nicht vorgesehen ist und daher die Zustellung der abgetrennten Klage nicht von der vorherigen Einzahlung der Gerichtskosten abhängig gemacht werden darf. Zutreffend i...mehr

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AGS 10/2013, Unzulässigkeit... / Leitsatz

Hat das zuständige Gericht über einen Antrag auf Niederschlagung der durch die Rücknahme einer Berufung beim unzuständigen Gericht entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abschließend entschieden, so ist eine Erinnerung, mit der nach wie vor allein die Nichterhebung gem. § 21 GKG der Gerichtskosten begehrt wird, unzulässig. OLG Köln, Beschl. v. 31.5.2013 – 17 W 3...mehr

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AGS 10/2013, Keine Pflicht ... / Leitsatz

Mit einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO entstehen weitere Gerichtsgebühren, weil sich die Gerichtskosten nach dem jeweiligen Streitwert des einzelnen Verfahrens berechnen. Allerdings darf die weitere Tätigkeit des Gerichts nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine verbleibende Gebührenforderung beglichen wird, denn im Fall der Prozesstrennung ist weder in § 12 GKG eine ...mehr

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AGS 10/2013, Vorauszahlungs... / 2 Aus den Gründen

Die Klage ist erst nach Zahlung der angeforderten Gerichtskosten von 275,00 EUR zuzustellen. 1. Der Senat wertet das Begehren des Klägers als Antrag, dem Verfahren ohne vorgängige Zahlung der Gerichtskosten Fortgang zu geben. Über den PKH-Antrag sowie die Erinnerung ist bereits unanfechtbar entschieden. Nach dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Gebot der rechtsschutzgewähr...mehr

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AGS 10/2013, Vorauszahlungs... / 1 Sachverhalt

Der Kläger hattte eine Entschädigungsklage gem. §§ 198 ff. GVG wegen der Dauer des beim V. Senat des BFH geführten Verfahrens erhoben. Die Kostenstelle des BFH erteilte dafür eine Kostenrechnung in Höhe von 275,00 EUR. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle, die Bearbeitung de...mehr

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FoVo 10/2013, Weitere volls... / 3 III. Der Praxistipp

Keine materiell-rechtlichen Fragen in der ZwV Die Entscheidung des Gerichtes ist konsequent und überzeugend begründet. Das formalisierte Zwangsvollstreckungsverfahren dient nicht der Klärung materiell-rechtlicher Fragen. Dies ist den vollstreckungsrechtlichen Klageverfahren vorbehalten. Der Schuldner hätte diesem Dilemma entgehen können, wenn er die Leistung nicht an einen Be...mehr

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AGS 10/2013, Volle Inanspru... / Leitsatz

Schließt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich mit vereinbarter Kostenaufhebung, ist die Staatskasse nicht entsprechend § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert die Haftung für die Gerichtskosten beim Gegner nach § 22 GKG geltend zu machen. Dieser wiederum kann die Hälfte hiervon gem. § 123 ZPO gegen die Prozesskostenhilfe erhaltende Partei geltend ...mehr

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AGS 10/2013, Keine Pflicht ... / 2 Aus den Gründen

1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist als Beschwerde gegen die Anordnung einer Kostensicherheit gem. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zu behandeln, nachdem das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 S. 1 GKG abstellt und hiermit klarstellt, dass es die weitere Tätigkeit von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhängig machen will....mehr