Rz. 9

Hat ein Beteiligter oder dessen Vertreter schuldhaft das Verfahren verzögert, sodass die Vertagung einer mündlichen Verhandlung nötig wird, oder verzögert er schuldhaft eine Entscheidung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, kann ihm das Gericht eine besondere Gebühr auferlegen[1]. Die Verzögerungsgebühr wird durch Beschluss des Gerichts festgesetzt. Dem betroffenen Beteiligten ist vor der Entscheidung über die Verzögerungsgebühr rechtliches Gehör zu gewähren[2]. Die Auferlegung einer Verzögerungsgebühr ist nach § 128 Abs. 4 FGO als Entscheidung in Kostensachen nicht mit der Beschwerde anfechtbar[3].

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