Rz. 17

Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort nach ihrer Entstehung fällig[2].

Die Fälligkeit wird durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder auch die Einlegung einer Gegenvorstellung nicht hinausgeschoben[3].

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