(1) 1Die Gebühr für die Anmeldung eines Anspruchs zum Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz wird mit Einreichung der Anmeldungserklärung fällig. 2Die Auslagen des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz werden mit dem rechtskräftigen Abschluss des Musterverfahrens fällig.

 

(2)[1] Die Gebühr für das Umsetzungsverfahren nach dem Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz wird mit dessen Eröffnung fällig.

 

(3[2] [Bis 12.10.2023: 2] ) Im Übrigen werden die Gebühren und die Auslagen fällig, wenn

 

1.

eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen ist,

 

2.

das Verfahren oder der Rechtszug durch Vergleich oder Zurücknahme beendet ist,

 

3.

das Verfahren sechs Monate ruht oder sechs Monate nicht betrieben worden ist,

 

4.

das Verfahren sechs Monate unterbrochen oder sechs Monate ausgesetzt war oder

 

5.

das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet ist.

 

(4[3] [Bis 12.10.2023: 3] ) Die Dokumentenpauschale sowie die Auslagen für die Versendung von Akten werden sofort nach ihrer Entstehung fällig.

[1] Abs. 2 eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Anzuwenden ab 13.10.2023.
[2] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.10.2023.
[3] Geändert durch Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2020/1828 über Verbandsklagen zum Schutz der Kollektivinteressen der Verbraucher und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/22/EG sowie zur Änderung des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes (Verbandsklagenrichtlinienumsetzungsgesetz - VRUG) vom 08.10.2023. Geänderte Zählung anzuwenden ab 13.10.2023.

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