Die Klage ist erst nach Zahlung der angeforderten Gerichtskosten von 275,00 EUR zuzustellen.

1. Der Senat wertet das Begehren des Klägers als Antrag, dem Verfahren ohne vorgängige Zahlung der Gerichtskosten Fortgang zu geben.

Über den PKH-Antrag sowie die Erinnerung ist bereits unanfechtbar entschieden. Nach dem aus Art. 19 Abs. 4 GG herzuleitenden Gebot der rechtsschutzgewährenden Auslegung von Verfahrensvorschriften (vgl. u.a. Senatsbeschl. v. 23.4.2009 – X B 43/08, BFH/NV 2009, 1443, sowie BFH-Beschl. v. 22.6.2010 – VIII B 12/10, BFH/NV 2010, 1846, u. v. 23.4.2012 – III B 187/11, BFH/NV 2012, 1328) kann dem Anliegen des Klägers nur noch dadurch Rechnung getragen werden, dass der Senat das Verfahren betreibt, ohne dass der Kläger zuvor die Kostenrechnung begleicht.

Der Senat hat daher über diese Frage zu beschließen.

2. Der Senat entscheidet gem. § 10 Abs. 3 Hs. 2 FGO in der Besetzung von drei Richtern. Eine Zuständigkeit des Berichterstatters gem. § 79a Abs. 1, Abs. 4 FGO i.V.m. § 155 S. 2 Hs. 2 FGO besteht nicht.

Zwar sind grundsätzlich die zuletzt genannten Vorschriften in Entschädigungsklageverfahren nach §§ 198 ff. GVG anwendbar (vgl. im Einzelnen Senatsbeschl. v. 20.2.2013 – X E 8/12, BFH/NV 2013, 763). Indes handelt es sich bei dem Beschluss, mit dem über den Fortgang des Verfahrens ohne vorherige Zahlung der Kosten entschieden wird, nicht um eine der in § 79a Abs. 1 FGO abschließend genannten Entscheidungen im vorbereitenden Verfahren. Insbesondere handelt es sich nicht um eine Entscheidung "über Kosten" i.S.v. § 79a Abs. 1 Nr. 5 FGO.

Bei der Frage, ob das Verfahren nunmehr durchzuführen, namentlich die Klage zuzustellen ist, ist zwar zu prüfen, ob die Kosten zuvor gezahlt sein müssen und gegebenenfalls tatsächlich gezahlt wurden. Unter beiden Aspekten wird jedoch keine Entscheidung "über Kosten", sondern eine Entscheidung über den Verfahrensfortgang getroffen. Kostenfragen sind in deren Rahmen lediglich Vorfragen. In ähnlicher Weise entscheidet über die PKH außerhalb der besonderen Konstellationen des § 79a Abs. 1 Nr. 2, 3 FGO ebenfalls nicht der Berichterstatter allein.

Unerheblich ist in diesem Zusammenhang, dass die Zustellungsverfügung einer Klage gem. § 79 Abs. 1 S. 1 FGO in den Zuständigkeitsbereich des Vorsitzenden bzw. des Berichterstatters (entsprechend § 79a Abs. 4 FGO) fällt (so etwa Schallmoser in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 71 FGO Rn 12, m.w.N.; Gräber/von Groll, FGO, 7. Aufl., § 71 Rn 3; Schoenfeld in Beermann/Gosch, FGO § 71 Rn 18 f.; Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 71 FGO Rn 2 beschränkt die Zustellung auf den Vorsitzenden), da im vorliegenden Fall durch Beschluss zu entscheiden ist.

3. Die Zustellung der Klage ist von der vorherigen Zahlung der Gebühr abhängig zu machen.

a) Nach § 12 Abs. 1 S. 1 GKG soll in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden. Nach § 12a GKG ist in Verfahren wegen überlanger Gerichtsverfahren und strafrechtlicher Ermittlungsverfahren § 12 Abs. 1 GKG entsprechend anzuwenden. Wie die Überschrift des Siebzehnten Titels des GVG zeigt ("Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren"), sind damit die Klagen gem. §§ 198 ff. GVG gemeint, zu denen auch das vorliegende Verfahren gehört.

Der Senat weist zur Klarstellung darauf hin, dass damit nicht die Feststellung verbunden ist, das Verfahren V S 27/12 (PKH) sei tatsächlich "überlang" gewesen, sondern lediglich die Feststellung, welchen Inhalt das Begehren des Klägers hat.

b) Ein Ausnahmetatbestand existiert nicht. § 12 Abs. 2 GKG ist ersichtlich nicht einschlägig. Die in § 14 GKG genannten Ausnahmen von der Abhängigmachung liegen nicht vor. Sonstige Umstände, die eine Ausnahme rechtfertigen könnten, sind nicht erkennbar.

aa) gem. § 14 Nr. 1 GKG gilt § 12 GKG nicht, soweit dem Antragsteller PKH bewilligt ist. Der PKH-Antrag des Klägers wurde jedoch zurückgewiesen.

bb) gem. § 14 Nr. 2 GKG gilt § 12 GKG ebenfalls nicht, wenn dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht. Das ist bei dem Kläger nicht der Fall. Die Gebührenfreiheit im Sinne dieser Vorschrift ist die in § 2 GKG geregelte Kostenfreiheit (vgl. Beschlüsse des OLG Düsseldorf v. 3.5.2007 – I-10 W 65/07, JurBüro 2007, 432 sowie v. 17.7.2008 – I-10 W 5/08, OLGR 2009, 95). Sie gilt insbesondere für den Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen (§ 2 Abs. 1 S. 1 GKG).

cc) gem. § 14 Nr. 3 GKG schließlich gilt § 12 GKG nicht, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung nicht aussichtslos oder mutwillig erscheint und wenn glaubhaft gemacht wird, dass dem Antragsteller die alsbaldige Zahlung der Kosten mit Rücksicht auf seine Vermögenslage oder aus sonstigen Gründen Schwierigkeiten bereiten würde oder eine Verzögerung dem Antragsteller einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde. Diese Ausnahme liegt schon deshalb nicht vor, da die be...

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