Die Beklagte wendet sich im Wege der sofortigen Beschwerde gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss des LG.

Die Parteien haben den zugrunde liegenden Rechtsstreit durch außergerichtlich ausgehandelten und gem. § 278 Abs. 6 ZPO festgestellten Vergleich beendet. Dieser enthält eine Kostenregelung dahin, dass die Kosten des Rechtsstreits und des Vergleichs gegeneinander aufgehoben werden. Der Beklagten ist für das erstinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt worden.

Das LG hat durch den angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss eine Kostenausgleichung dahin vorgenommen, dass die Beklagte der Klägerin einen Betrag in Höhe von 213,50 EUR zu erstatten hat. Es handelt sich dabei um die Hälfte der von der Klägerin vorausgezahlten Gerichtskosten i.H.v. 427,00 EUR. Das LG hat zur Begründung ausgeführt, der Kostenausgleich sei gem. § 29 Nr. 2 GKG durchzuführen. Die abweichende Regelung nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG betreffe nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut nur den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).

Die Beklagte meint, sie dürfe angesichts der Bewilligung von Prozesskostenhilfe auch nicht auf dem Umweg der Kostenfestsetzung für die Kosten der Gegenseite zur Tragung der Gerichtskosten mit herangezogen werden. Die vom LG vorgenommene Unterscheidung zwischen Übernahmeschuldner und Entscheidungsschuldner dürfe jedenfalls dann nicht vorgenommen werden, wenn der Übernahmeschuldner nicht solche Kosten übernommen habe, welche eine nicht bedürftige Partei nach der Lage des Rechtsstreits nicht übernommen haben würde. Sofern die Übernahme dem "üblichen Bild" von Obsiegen und Unterliegen entspreche, dürfe nicht zwischen Übernahmeschuldner und Entscheidungsschuldner unterschieden werden.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten hatte keinen Erfolg.

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