Hat das zuständige Gericht über einen Antrag auf Niederschlagung der durch die Rücknahme einer Berufung beim unzuständigen Gericht entstandenen Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung abschließend entschieden, so ist eine Erinnerung, mit der nach wie vor allein die Nichterhebung gem. § 21 GKG der Gerichtskosten begehrt wird, unzulässig.

OLG Köln, Beschl. v. 31.5.2013 – 17 W 34/13

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