Nach der Regelung in § 123 ZPO, wonach die Bewilligung von Prozesskostenhilfe auf die Verpflichtung, die dem Gegner entstandenen Kosten zu ersetzen, keinen Einfluss hat, kann die Klägerin von der Beklagten trotz für sie erfolgten Bewilligung von Prozesskostenhilfe die Erstattung der ihr entstandenen Kosten verlangen und die von ihr verauslagten Gerichtskosten angesichts der Kostenregelung in dem Vergleich zur Hälfte im Wege der Kostenausgleichung gem. § 106 ZPO gegen die Beklagte festsetzen lassen.

Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung zugunsten der Beklagten hat gem. § 122 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) ZPO dazu geführt, dass die Staatskasse trotz der Kostenregelung in dem Vergleich keine Gerichtskosten gegen sie ansetzen konnte. Die Schlusskostenrechnung des LG sieht deshalb eine Verrechnung des von der Klägerin gezahlten Vorschusses von 1.281,00 EUR mit den nach dem Vergleichsabschluss auf 427,00 EUR reduzierten Gerichtskosten (1,0-Gebühr gem. Nr. 1211 GKG-KostVerz.) vor. Der Überschuss von 854,00 EUR ist an die Klägerin ausgezahlt worden. Diese hat die nach dem Vergleichsabschluss verbliebenen Gerichtskosten daher zunächst allein getragen. Ihre Kostenhaftung beruht insoweit auf § 22 Abs. 1 GKG.

Dem Regress der Klägerin gegen die Beklagten gem. § 123 ZPO steht auch nicht entgegen, dass die Staatskasse gegenüber einem Entscheidungsschuldner nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe für dessen Gegner nach § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert wäre, dessen Kostenhaftung geltend zu machen, sodass mangels eigener Kostenhaftung in einer solchen Konstellation dann auch kein Kostenregress gem. § 123 ZPO gegenüber der bedürftigen Partei möglich wäre. Denn die Privilegierung in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG ist ausdrücklich auf den Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG) beschränkt und gilt nicht für denjenigen, der die Kostenlast ganz oder teilweise im Vergleichswege übernommen hat. Eine Erstreckung der Regelung in § 31 Abs. 3 S. 1 GKG im Wege der Analogie auch auf den Übernahmeschuldner kommt nicht in Betracht, da es insoweit an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.10.2003 – III ZB 11/03, NJW 2004, 366 [zu §§ 54 Nr. 2, 58 Abs. 2 S. 2 GKG a.F.] <= AGS 2004, 59>; OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.11.2011 – 3 U 298/10, NJW 2012, 2049; OLG Zweibrücken, Beschl. v. 2.2.2010 – 4 W 2/10, MDR 2010, 595). Der Gesetzgeber hat es auch bei der Neufassung des GKG im Jahr 2004 bewusst bei der Beschränkung der Privilegierung aus § 31 Abs. 3 S. 1 GKG auf den Entscheidungsschuldner belassen, um Kostenmanipulationen zulasten der Staatskasse auszuschließen (OLG Hamm, Beschl. v. 11.5.2012 – 25 W 9/12, NJW-RR 2012, 1150; so auch: Wiese, NJW 2012, 3216 unter zutreffendem Hinweis auf die Gesetzesbegründung in BT-Dr 15/1971 S. 153).

Soweit teilweise eine abweichende Auffassung für den Fall vertreten wird, dass der Vergleich einem in Ansehnung der Bewertung der Sach- und Rechtslage erfolgten Vorschlag des Gerichts folgt (vgl. etwa OLG Zweibrücken, Beschl. v. 1.3.2010 – 5 UF 147/08), liegt ein solcher Fall hier jedenfalls nicht vor. Die Parteien haben den Vergleich durch außergerichtliche Verhandlungen erzielt. Die Mitwirkung des Gerichts hat sich auf dessen Feststellung im Verfahren gem. § 278 Abs. 6 ZPO beschränkt.

Der Senat teilt auch nicht die Auffassung des OLG Rostock (Beschl. v. 6.6.2011 – 10 UF 118/09, FamRZ 2011, 1752), die Regelungen in § 22 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 31 Abs. 3 S. 1 GKG sei verfassungswidrig, soweit sie den Kostenansatz von Gerichtskosten, welche auf einen bedürftigen Übernahmeschuldner entfallen, gegenüber dem Zweitschuldner zulassen. Der Senat sieht deshalb keinen Anlass, das hiesige Beschwerdeverfahren im Hinblick auf den dortigen Vorlagebeschluss auszusetzen. Das BVerfG hat durch Beschl. v. 28.6.2000 (1 BvR 741/00, NJW 2000, 3271) eine auf einen vergleichbaren Sachverhalt gestützte Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen. Diese Entscheidung verhält sich zwar nicht ausdrücklich zu der in dem Vorlagebeschluss aufgeworfenen Frage, ob eine im Hinblick auf Art. 3 Abs. 1 GG verfassungsrechtlich bedenkliche Schlechterstellung des bedürftigen Beklagten gegenüber einem bedürftigen Kläger darin liegen könnte, dass regelmäßig nur der Gegner eines bedürftigen Beklagten als Veranlassungsschuldner auch Zweitschuldner sei und deshalb nach § 123 ZPO vorgehen könne, während der Gegner eines bedürftigen Klägers regelmäßig nicht Zweitschuldner sei und deshalb die das Verfahren veranlassende Partei weiterhin von den durch sie verursachten Kosten freigestellt bliebe. Diese Frage trifft jedoch nicht den eigentlichen Grund für die unterschiedlichen Rechtsfolgen. Soweit der Entscheidungsschuldner im Fall des § 31 Abs. 3 S. 1 GKG in der Weise privilegiert wird, dass bei einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den Gegner ihm gegenüber ein Kostenansatz nicht möglich ist, erfolgt dies unabhängig von der Frage, wer als Veranlasser gem. § 22 Abs. 1 S. 1 GKG für die Kosten haftet. Der sachliche Grund dafür, de...

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