Rz. 18

Eine Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bestand im Finanzgerichtsprozess vor Inkrafttreten des KostRMoG am 1.7.2004 nicht. Allenfalls konnte die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Betracht kommen, wovon in der Praxis selten Gebrauch gemacht wurde (§§ 64ff. GKG a. F.). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ist die Verfahrensgebühr nunmehr mit Einreichung der Klage fällig. Das gilt auch für die Finanzgerichtsbarkeit.

In der Regel wird dem Vorschuss der Mindeststreitwert zugrunde gelegt[1]. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das Gericht diesen Wert als verbindlich festgelegt hat. Dies geschieht vielmehr nur vorläufig[2].

Obsiegt der Kläger im Prozess und bekommt er somit den Vorschuss erstattet, erhält er diesen nicht verzinst[3].

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