Entscheidungsstichwort (Thema)

Streitwert im Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage

 

Leitsatz (NV)

Der Streitwert bemisst sich auch in einem Rechtsstreit wegen Eigenheimzulage nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache, und zwar ohne Bindung an den vom Finanzgericht bei der Bemessung der Verfahrensgebühr lediglich vorläufig zugrunde gelegten Mindestwert.

 

Normenkette

GKG § 63 Abs. 1 Sätze 3-4, § 52 Abs. 4, § 66

 

Gründe

Die Erinnerung ist unbegründet; der Streitwert wurde zutreffend ermittelt. Zur Berechnung von Gerichtskosten ist der Streitwert im Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes --GKG--). Hier hatte der Kläger Eigenheimzulage für die Jahre 2006 bis 2009 beantragt. Deshalb ist der Streitwert --wie geschehen-- mit viermal 2812 € (jährlich beantragte Eigenheimzulage) anzusetzen (vgl. zum Streitwert bei Eigenheimzulage Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Vor § 135 FGO Rz 245). Hierfür hat keinerlei Bedeutung, dass das Finanzgericht die Verfahrensgebühr nach dem Mindestwert (§ 63 Abs. 1 Satz 4, § 52 Abs. 4 GKG) bemessen hat; denn dies geschah lediglich vorläufig (§ 63 Abs. 1 Satz 4 GKG).

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

 

Fundstellen

Haufe-Index 2018105

BFH/NV 2008, 1516

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