Die Bekl. wendet sich gegen insg. acht Kostenfestsetzungsbeschlüsse, mit denen gegen sie Kostenerstattungsansprüche der Kl. zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24 in Höhe von jeweils 3.468 EUR nebst Zinsen und der Kl. zu 23 in Höhe von 6.618 EUR nebst Zinsen festgesetzt wurden.

Die Bekl. übernahm durch gerichtlichen Vergleich v. 16. 8. 2010 im Verfahren 5 U 42/10 vor dem OLG Frankfurt am Main im Verhältnis zu den vorbezeichneten Kl. die Gerichtskosten des mit Urt. des LG Frankfurt v. 13.1.2009 entschiedenen Ausgangsverfahrens. Gegenstand des Verfahrens waren Beschlüsse der Hauptversammlung der Bekl. v. 29.8.2008, gegen die sich Aktionäre mit Anfechtungs- bzw. Nichtigkeitsklagen wandten. Die Kl. zu 2, 4, 5, 9, 16, 17 und 24, die sich im Ausgangsverfahren gegen den Beschluss betreffend die Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der Bekl. wandten, leisteten auf der Basis eines Streitwerts von 150.000 EUR jeweils einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 3.468 EUR; die Kl. zu 23, die auch weitere Beschlüsse der Hauptversammlung v. 29.8.2008 angefochten hatte, zahlte auf der Basis eines Streitwerts von 350.000 EUR einen Gerichtskostenvorschuss i.H.v. 6.618 EUR. Die Klagen wurden vom LG gem. § 246 Abs. 3 S. 6 AktG zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

Nach dem Vergleichsschluss setzte das LG gegenüber der Bekl. mit Kostenrechnung v. 21.3.2011 restliche Gerichtskosten in Höhe von 14.244 EUR an. Über die dagegen eingelegte Erinnerung der Bekl. ist bislang nicht entschieden. Auf Antrag der im Rubrum bezeichneten Kl. hat das LG zu deren Gunsten Kostenerstattungsansprüche gegenüber der Bekl. in Höhe der von ihnen jeweils gezahlten Gerichtskosten festgesetzt. Die sofortigen Beschwerden der Bekl. gegen die Festsetzungsbeschlüsse hat das OLG zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Bekl. mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.

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