Zutreffend vertritt der II. ZS des BGH hier die Auffassung, der Erstattungsschuldner könne grds. gegen die Mitfestsetzung von Gerichtskosten im Kostenfestsetzungsbeschluss mit der sofortigen Beschwerde/befristeten Erinnerung gegen diesen Beschluss vorgehen. Denn der Erstattungsschuldner ist allein durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert. Dies entspricht auch der fast einhelligen Auffassung in Rspr. und Literatur. Hiervon meinte der VIII. ZS des BGH in seiner Entscheidung zfs 2011, 705 = RVGreport 2011, 471 (Hansens) abgehen zu müssen. Der VIII. ZS hat die Auffassung vertreten, der Erstattungspflichtige könne im Kostenfestsetzungsverfahren mit dem Einwand über die Höhe der mit festgesetzten Gerichtskosten jedenfalls dann nicht gehört werden, wenn er alleiniger Kostenschuldner sei. In jenem Fall lag diese Voraussetzung im Übrigen gar nicht vor, da auch die Gegenpartei Kostenschuldnerin war, was der VIII. ZS übersehen hatte.

Der II. ZS des BGH hat sich der Auffassung des VIII. ZS des BGH angeschlossen, sofern der Erstattungsschuldner hinsichtlich der mit festgesetzten Gerichtkosten gegenüber der Justizkasse alleiniger Kostenschuldner ist. Auch dem kann ich nicht zustimmen. Eine solche Fallgestaltung dürfte praktisch nicht vorkommen. Ist der Erstattungsschuldner nämlich gegenüber der Justizkasse alleiniger Kostenschuldner, schließt dies die Kostenhaftung des Erstattungsberechtigten automatisch aus. Der Erstattungsberechtigte kann dann auch nicht – von dem sehr unwahrscheinlichen Fall der Zahlung auf eine ihm gegenüber nicht bestehende Gerichtskostenschuld einmal abgesehen – an die Justizkasse Gerichtskosten gezahlt haben, die er im Wege des Kostenfestsetzungsverfahrens gegen den Erstattungspflichtigen geltend machen kann. Selbst wenn ein solcher Ausnahmefall doch gegeben sein sollte, ist der Erstattungspflichtige hinsichtlich der mit festgesetzten Gerichtskosten allein durch den Kostenfestsetzungsbeschluss beschwert. Daran ändert auch eine erfolgreiche Erinnerung gegen den Gerichtskostenansatz gem. § 66 Abs. 1 GKG nichts, da diese nur die Kostenschuld im Verhältnis zwischen der Justizkasse und dem Kostenschuldner feststellt. Selbst im Erfolgsfalle seiner Erinnerung bleibt es ohne Einlegung einer sofortigen Beschwerde gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss bei der dann – zwischenzeitlich rechtskräftigen – Titulierung des Gerichtskostenbetrags zugunsten des Erstattungsberechtigten. Gegen den rechtskräftigen Kostenfestsetzungsbeschluss könnte der Erstattungspflichtige dann allenfalls Vollstreckungsabwehrklage oder Rückzahlungsklage gegen den Erstattungsberechtigten erheben.

VRiLG Heinz Hansens

zfs 10/2013, S. 586 - 589

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