1. Die Beschwerde des Klägers ist zulässig. Sie ist als Beschwerde gegen die Anordnung einer Kostensicherheit gem. § 67 Abs. 1 S. 1 GKG zu behandeln, nachdem das LG in seiner Nichtabhilfeentscheidung ausdrücklich auf § 12 Abs. 1 S. 1 GKG abstellt und hiermit klarstellt, dass es die weitere Tätigkeit von der Einzahlung des angeforderten Kostenvorschusses abhängig machen will.

2. Die Beschwerde ist auch begründet. Eine Befugnis, eine weitere Prozessförderung von der Einzahlung der angeforderten Gebühr abhängig zu machen, besteht nicht:

a) Allerdings ist die Kostenbeamtin zutreffend der Ansicht, dass mit der Verfahrenstrennung weitere Gerichtsgebühren entstehen, weil nunmehr die Gerichtskosten auf den jeweiligen Streitwert berechnet werden, was insgesamt zu einer Erhöhung der Gebühren führt.

Nicht richtig ist allerdings, dass eine Anrechnung der bereits gezahlten Gebühr nicht möglich sei. Vielmehr sind die für das ursprüngliche Verfahren erhobenen Gebühren (hier von 4.368,00 EUR) nach dem Verhältnis der jeweils auf die Einzelstreitwerte zu berechnenden Gebühren (hier 1.668,00 EUR für die vorliegende Klage, jeweils 1.020,00 EUR für die anderen fünf abgetrennten Verfahren) zu verrechnen (siehe Zöller/Greger, 29. Aufl., § 145 ZPO, Rn 28), was hier zu einer Anrechnung von 24,65 %, mithin von 1.076,71 EUR führt.

b) Entgegen der Ansicht des LG darf aber auch von der nach Anrechnung verbleibenden Gebührenforderung von 591,29 EUR die weitere Tätigkeit der Kammer nicht abhängig gemacht werden. Für den Fall der Prozesstrennung ist weder in § 12 GKG eine Vorauszahlungspflicht angeordnet, noch besteht eine Vorschusspflicht gem. § 17 GKG.

§ 10 GKG ordnet an, dass die Tätigkeit der Gerichte nur in dem von den Prozessordnungen und dem GKG gestatteten Umfang abhängig gemacht werden darf. Ein allgemeines Prinzip der Kostensicherheit enthält das GKG nicht; vielmehr sind dort die Befugnisse zur Anforderung von Vorschüssen und Vorauszahlungen abschließend geregelt.

In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten ordnet § 12 Abs. 1 S. 1 GKG als Sollvorschrift an, dass die Klage erst nach Zahlung der Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen zugestellt werden kann. Von dieser Sollvorschrift hat das LG aber bereits Gebrauch gemacht, denn es hat die Klagzustellung von einer – sodann auch erfolgten – Vorauszahlung abhängig gemacht.

Allerdings sieht § 12 Abs. 1 S. 2 GKG auch für den Fall der Klagerweiterung vor, dass vor Zahlung der Verfahrensgebühr keine gerichtliche Handlung vorgenommen werden soll, sodass das Gericht ein weiteres Betreiben des Prozesses von der Einzahlung der durch die Klagerweiterung zusätzlich angefallenen Gebühren abhängig machen kann. Eine solche Klagerweiterung liegt jedoch gleichfalls nicht vor. Der vom ursprünglichen Kläger zu 2) geltend gemachte Anspruch ist weiterhin unverändert rechtshängig. Die vom LG gem. § 145 ZPO vorgenommene Prozesstrennung ändert an der Rechtshängigkeit der zuerst in einer Klagenhäufung geltend gemachten Ansprüche nichts; diese sind nunmehr lediglich in getrennten Prozessen zu verhandeln (siehe Greger/Zöller, a.a.O., § 145 ZPO, Rn 7).

Ob angesichts des eindeutigen Wortlauts des § 10 GKG eine analoge Anwendung des § 12 Abs. 1 S. 2 GKG in Betracht kommt (generell gegen Analogien im Bereich des § 10 GKG Hartmann, KostG, 42. Aufl., § 10 GKG, Rn 3), mag dahinstehen. Der Senat sieht für eine solche Analogie schon deswegen keinen Raum, weil eine vom Gericht vorgenommene Prozesstrennung nicht mit einer Klagerweiterung gleichzusetzen ist. Bei der Klagerweiterung erweitert der Kläger sein Rechtsschutzbegehren; bei der Verfahrenstrennung ändert sich weder der Umfang der geltend gemachten Ansprüche noch werden neue Ansprüche rechtshängig gemacht. Die in das Ermessen des Gerichts stehende und nicht isoliert anfechtbare (siehe OLG München NJW 1984, 2227) Trennung bewirkt nur, dass nunmehr die Ansprüche in verschiedenen Prozessen (weiter-)verhandelt werden.

Eine Vorschusspflicht gem. § 17 GKG besteht nicht, denn die Kostenbeamtin hat keinen Vorschuss i.S.d. Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. angefordert, sondern die Gerichtsgebühr nach Nr. 1210 GKG-KostVerz. Für diese ist die Vorauszahlungspflicht abschließend in § 12 GKG geregelt (s.o.).

Auf die Erwägungen des LG, dass der Kläger von vornherein seinen Anspruch isoliert hätte einklagen sollen, kommt es kostenrechtlich nicht an.

c) Ob entsprechend der Auffassung der Kostenbeamtin mit der Verfahrenstrennung entsprechend § 6 GKG die auf den isolierten Streitwert zusätzlich anfallenden Gebühren fällig werden, mag letztlich dahinstehen, denn die Vorauszahlungspflicht gem. § 12 GKG setzt die Fälligkeit der Gebühr voraus, tritt aber, wie sich bereits aus § 10 GKG ergibt, nicht zwingend mit der Fälligkeit der Gebühr ein.

Der Senat hat allerdings Bedenken gegen die Anwendung des § 6 GKG auf den Fall einer Verfahrenstrennung nach § 145 ZPO, denn die vom Gericht beschlossene Prozesstrennung weist grundlegende Unterschiede zu einer Klageinreichung auf, für deren Vernachlässigung im Kostenr...

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