Rz. 20

Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist[1]. Soweit Kosten zurückzuerstatten sind, verjährt der Anspruch hierauf ebenfalls in vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt[2].

Für die Verjährung gelten §§ 194ff. BGB; sie wird daher nicht von Amts wegen berücksichtigt[3]. Die Verjährung gewährt nur eine Einrede[4], d. h., der Kostenanspruch erlischt nicht, der Schuldner kann allerdings die Leistung verweigern. Wird auf eine verjährte Forderung geleistet, kann diese Leistung nicht zurückgefordert werden.

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