Rz. 11

Die zu erstattenden Auslagen des Gerichts (Schreib- und Portokosten usw.) sind in KV GKG Teil 9 unter den Nr. 9000–9018 zusammengestellt.

Für die Schreibauslagen (KV GKG Nr. 9000) gilt Folgendes:

  • Jeder Beteiligte erhält kostenfrei eine vollständige Abschrift der Entscheidung, eine Ausfertigung ohne Tatbestand und Entscheidungsgründe und eine Sitzungsniederschrift sowie bei Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten eine weitere vollständige Ausfertigung der Entscheidung.
  • Schuldner der Schreibauslagen ist derjenige, der die Erteilung einer Ausfertigung oder Abschrift beantragt hat.

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