- Mit einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO entstehen weitere Gerichtsgebühren, weil sich die Gerichtskosten nach dem jeweiligen Streitwert des einzelnen Verfahrens berechnen.
- Allerdings darf die weitere Tätigkeit des Gerichts nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine verbleibende Gebührenforderung beglichen wird, denn im Fall der Prozesstrennung ist weder in § 12 GKG eine Vorauszahlungspflicht angeordnet noch besteht eine Vorschusspflicht gem. § 17 GKG.
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