1. Mit einer Prozesstrennung nach § 145 ZPO entstehen weitere Gerichtsgebühren, weil sich die Gerichtskosten nach dem jeweiligen Streitwert des einzelnen Verfahrens berechnen.
  2. Allerdings darf die weitere Tätigkeit des Gerichts nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine verbleibende Gebührenforderung beglichen wird, denn im Fall der Prozesstrennung ist weder in § 12 GKG eine Vorauszahlungspflicht angeordnet noch besteht eine Vorschusspflicht gem. § 17 GKG.

OLG Bremen, Beschl. v. 24.9.2013 – 2 W 84/13

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