Rz. 6
Die Verfahrensgebühr beträgt das 5-fache der Gebühr lt. Tabelle (KV GKG Nr. 6120).
Wird die Revision oder die Klage zurückgenommen, bevor die Revisionsbegründungsschrift bei Gericht eingegangen ist, wird nur die einfache Gebühr erhoben. Erledigungen nach § 138 FGO stehen einer Zurücknahme gleich (KV GKG Nr. 6121).
Die 3-fache Gebühr fällt an (KV GKG Nr. 6122), wenn das gesamte Verfahren dadurch beendet wird, dass
die Klage oder die Revision zurückgenommen wird
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder
- sonst vor Ablauf des Tages, an dem das Urteil, der Gerichtsbescheid oder der Beschluss in der Hauptsache der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- ein Beschluss in den Fällen der Erledigung in der Hauptsache[1] ergeht.
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