Schließt eine Partei, der Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, einen Vergleich mit vereinbarter Kostenaufhebung, ist die Staatskasse nicht entsprechend § 31 Abs. 3 S. 1 GKG gehindert die Haftung für die Gerichtskosten beim Gegner nach § 22 GKG geltend zu machen. Dieser wiederum kann die Hälfte hiervon gem. § 123 ZPO gegen die Prozesskostenhilfe erhaltende Partei geltend machen. Da zu dieser Fallgestaltung die Beschwerdegerichte keine einheitliche Meinung vertreten, hat der Senat die Rechtsbeschwerde zugelassen.
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