Rz. 7
Im Verfahren über die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Aussetzung oder Aufhebung der Vollziehung[1] und einstweilige Anordnung[2] wird eine Gebühr in Höhe des 2-fachen der Tabelle erhoben (KV GKG Nr. 6210).
Bei Beendigung des gesamten Verfahrens durch
Zurücknahme des Antrags
- vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung oder,
- wenn eine solche nicht stattfindet, vor Ablauf des Tages, an dem der Beschluss[3] der Geschäftsstelle übermittelt wird,
- Beschluss in den Fällen der Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache[4]
ermäßigt sich die Gebühr auf das 0,75-Fache, ausgenommen der Fall, dass in einem Verfahren der einstweiligen Anordnung ein Beschluss vorausgegangen ist[5].
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