Rz. 21

Gerichtskosten werden unter bestimmten Voraussetzungen[1] nicht erhoben, wenn

  • sie bei richtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären (Abs. 1 S. 1),
  • dem Gericht Auslagen durch eine von Amts wegen veranlasste Terminverlegung oder Vertagung einer mündlichen Verhandlung entstanden sind (Abs. 1 S. 2),
  • ein Antrag, der auf unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse beruht, abgewiesen oder zurückgenommen worden ist. In diesen Fällen kann das Gericht von der Erhebung der Kosten absehen (Abs. 1 S. 3).

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