2.5.1 Fälligkeit

 

Rz. 17

Die im Verfahren vor den FG entstandenen Gerichtskosten können festgesetzt werden, wenn sie fällig sind. Gebühren werden fällig, sobald eine unbedingte Entscheidung über die Kosten ergangen oder das Verfahren oder die Instanz durch Vergleich, Rücknahme oder anderweitige Erledigung beendet ist[1]. Dies gilt auch für Auslagen; sie werden dagegen sofort nach ihrer Entstehung fällig[2].

Die Fälligkeit wird durch die Erhebung einer Verfassungsbeschwerde oder auch die Einlegung einer Gegenvorstellung nicht hinausgeschoben[3].

2.5.2 Vorschuss

 

Rz. 18

Eine Pflicht zur Zahlung eines Kostenvorschusses bestand im Finanzgerichtsprozess vor Inkrafttreten des KostRMoG am 1.7.2004 nicht. Allenfalls konnte die Zahlung eines Auslagenvorschusses in Betracht kommen, wovon in der Praxis selten Gebrauch gemacht wurde (§§ 64ff. GKG a. F.). Nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 GKG ist die Verfahrensgebühr nunmehr mit Einreichung der Klage fällig. Das gilt auch für die Finanzgerichtsbarkeit.

In der Regel wird dem Vorschuss der Mindeststreitwert zugrunde gelegt[1]. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass das Gericht diesen Wert als verbindlich festgelegt hat. Dies geschieht vielmehr nur vorläufig[2].

Obsiegt der Kläger im Prozess und bekommt er somit den Vorschuss erstattet, erhält er diesen nicht verzinst[3].

2.5.3 Vollstreckung

 

Rz. 19

Wird die Zwangsvollstreckung notwendig, richtet sich diese nach der Justizbeitreibungsordnung (§ 1 Abs. 1 Nr. 4 JBeitrO).

2.5.4 Verjährung

 

Rz. 20

Der Anspruch auf Zahlung von Gerichtskosten verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Verfahren durch rechtskräftige Entscheidung über die Kosten, durch Vergleich oder in sonstiger Weise beendet ist[1]. Soweit Kosten zurückzuerstatten sind, verjährt der Anspruch hierauf ebenfalls in vier Jahren, beginnend mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem der Anspruch entstanden ist, jedoch nicht vor dem in Abs. 1 bezeichneten Zeitpunkt[2].

Für die Verjährung gelten §§ 194ff. BGB; sie wird daher nicht von Amts wegen berücksichtigt[3]. Die Verjährung gewährt nur eine Einrede[4], d. h., der Kostenanspruch erlischt nicht, der Schuldner kann allerdings die Leistung verweigern. Wird auf eine verjährte Forderung geleistet, kann diese Leistung nicht zurückgefordert werden.

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