Der Kläger hattte eine Entschädigungsklage gem. §§ 198 ff. GVG wegen der Dauer des beim V. Senat des BFH geführten Verfahrens erhoben.

Die Kostenstelle des BFH erteilte dafür eine Kostenrechnung in Höhe von 275,00 EUR. Darin wurde dem Kläger gleichzeitig mitgeteilt, dass die Klage dem Beklagten erst nach Zahlung der Verfahrensgebühr zugestellt werden solle, die Bearbeitung der Klage daher vorläufig bis zum Zeitpunkt des Zahlungseingangs zurückgestellt werde.

Einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Entschädigungsklage hat der Senat zurückgewiesen, da die Klage keine Aussicht auf Erfolg habe.

Die Erinnerung gegen die Kostenrechnung wurde zurückgewiesen, da die Kostenrechnung rechtmäßig sei. Die Nichterhebung von Kosten wegen unrichtiger Sachbehandlung komme nicht in Betracht.

Der Kläger besteht darauf, einen Anspruch auf Durchführung des Verfahrens zu haben, ohne dass er zuvor Gerichtskosten zahle.

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