Rz. 10

Wird die Sache vom BFH nach Aufhebung der Vorentscheidung an das FG zurückverwiesen, werden dadurch keine zusätzlichen Gebühren ausgelöst; das Verfahren wird kostenrechtlich vor dem FG als eine einheitliche Instanz behandelt[1]. Wird dagegen die finanzgerichtliche Entscheidung im zweiten Rechtsgang wieder angefochten, ist dieses Verfahren kostenrechtlich selbstständig und löst auch insoweit erneut Kosten aus[2].

Wird die Klagesache an ein anderes erstinstanzliches Gericht derselben oder einer anderen Gerichtsbarkeit verwiesen, entstehen keine weiteren Gebühren, es sei denn, die Anrufung des unzuständigen Gerichts beruht auf verschuldeter Unkenntnis[3].

Der Mindestbetrag einer Gebühr beträgt nach § 34 Abs. 2 GKG 10 EUR.

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