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Nach § 21 Abs. 1 S. 3 GKG ist die Entscheidung, ob bei Abweisung oder Zurücknahme eines Antrags wegen unverschuldeter Unkenntnis der tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse von der Erhebung der Kosten abzusehen ist, in das Ermessen des Gerichts gestellt.

Unkenntnis der rechtlichen Verhältnisse ist nicht schon dann anzunehmen, wenn der Antragsteller nicht durch einen Angehörigen der rechtsberatenden Berufe vertreten wird und er selbst nur über durchschnittliche steuer- und verfahrensrechtliche Kenntnisse verfügt; denn das hieße, ihm das Prozessrisiko abzunehmen[1].

Das Gericht brauchte den unterlegenen Kläger bei Erhebung der Nichtzulassungsbeschwerde auch nicht darauf hinzuweisen, dass sich ab 1.7.2004 das Kostenrecht erheblich zu seinen Ungunsten verändern würde[2]. Andererseits ist nach Auffassung des Thüringer FG bei einem nicht steuerlich beratenen Stpfl., der eine Klage mit einem streitigen Steuerbetrag von 30 EUR in Unkenntnis des ab 1.7.2004 geltenden Kostenrechts, das eine Verfahrensgebühr von 220 EUR auslöst, von der Erhebung dieser Gebühr abzusehen[3].

Ist der Antragsteller über die Rechtslage hinlänglich informiert, z. B. durch die Begründung der Einspruchsentscheidung oder des Urteils oder die ihm erteilte Rechtsbehelfsbelehrung, so ist kein Raum für das Absehen von der Kostenerhebung vorhanden. Andererseits sind der Bildungsgrad des Antragstellers und sein Verständnis wirtschaftlicher und rechtlicher Zusammenhänge zu berücksichtigen.

Ein Rechtsanwalt, dessen Revision in eigener Sache mangels rechtzeitiger Begründung als unzulässig verworfen wird, kann sich allerdings nicht auf unverschuldete Unkenntnis berufen[4].

Geht es um einen Erlass aus Billigkeitsgründen für vor dem BFH entstandene Kosten, ist hierfür die Justizbeitreibungsstelle beim Bundesamt für Justiz zuständig[5].

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