Rz. 8

Das Beschwerdeverfahren löst eine Gebühr in Höhe des 2-Fachen der Tabelle aus (KV GKG Nr. 6220). Das gilt auch für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision, sofern sie zurückgewiesen oder verworfen wird (KV GKG Nr. 6500).

Wird die Beschwerde zurückgenommen, ermäßigt sich die Gebühr auf das Einfache (KV GKG Nr. 6221). Wird die Beschwerde über die Nichtzulassung der Revision zurückgenommen oder das Verfahren durch anderweitige Erledigung beendet (nicht, soweit die Revision zugelassen wird), gilt ebenfalls die einfache Gebühr (KV GKG Nr. 6501).

In übrigen Beschwerdefällen, die nicht nach anderen Vorschriften gebührenfrei sind, ist eine Festgebühr von 50 EUR vorgesehen, wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird. Bei teilweiser Verwerfung oder Zurückweisung kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen herabsetzen oder bestimmen, dass sie nicht zu erheben ist (KV GKG Nr. 6502). Die Festgebühr von 50 EUR wird auch erhoben, wenn eine Anhörungsrüge, also die Rüge wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör[1], vollen Umfangs verworfen oder zurückgewiesen wird (KV GKG Nr. 6400).

[1] § 123a FGO.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge