Rz. 26

Jeder Entscheidung des FG (Urteil, Gerichtsbescheid, Beschluss, auch Berichtigungsbeschluss gem. § 107 FGO[1]) ist eine Rechtsmittelbelehrung beizufügen[2]. Da die Rechtsmittelbelehrung von den beteiligten Richtern mit zu unterschreiben ist, ist es zweckmäßig, sie nicht am Ende der Entscheidung nachzuheften, sondern zwischen Tenor und Tatbestand einzufügen[3]. Die Belehrung muss das Rechtsmittel, das Gericht, bei dem das Rechtsmittel anzubringen ist, dessen Sitz und die einzuhaltende Frist enthalten[4]. Zusätzlich ist über die Möglichkeit der Revision bzw. der Nichtzulassungsbeschwerde und deren Formalitäten[5] zu belehren. Ist die Rechtsmittelbelehrung fehlerhaft, wird die Rechtsmittelfrist nicht in Lauf gesetzt[6]. Zudem kann in den Fällen fehlerhafter Rechtsmittelbelehrungen ggf. von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen werden[7].

 

Rz. 27

Ist gegen die Entscheidung kein Rechtsmittel möglich, ist zu formulieren: "Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben."[8] Es ist nur über die ordentlichen Rechtsmittel zu belehren. Über Nichtigkeits- und Restitutionsklage[9] wird nicht belehrt.

[3] A. A. Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 58, mit Hinweis auf die systematische Stellung von § 105 Abs. 2 Nr. 6 FGO und das Interesse der Beteiligten.
[8] Gegen einen Hinweis, wenn kein Rechtsmittel in Betracht kommt: Lange, in HHSp, AO/FGO, § 105 FGO Rz. 60.

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