Bei dem Vollstreckungsabwehrantrag nach § 66 AUG handelt es sich um eine Familienstreitsache.[19] Für die Gerichtskosten gilt daher das FamGKG. Es entstehen Gerichtsgebühren nach Nr. 1220, 1221 FamGKG-KostVerz. Es besteht Vorauszahlungspflicht für die Gebühren nach § 14 Abs. 1 FamGKG.

Der Verfahrenswert richtet sich nach dem angestrebten Umfang des Ausschlusses der Zwangsvollstreckung, so dass es bei Zahlungstiteln auf den Betrag der Hauptforderung ankommt (§ 42 Abs. 1 FamGKG).[20] Zinsen und Kosten bleiben gem. § 37 Abs. 1 FamGKG unberücksichtigt, wenn der Vollstreckungsabwehrantrag nicht ausschließlich diese zum Gegenstand hat.[21] Das gilt wegen § 23 Abs. 1 RVG auch für die Anwaltsgebühren.

Kostenschuldner sind der Antragsteller als Antragsschuldner (§ 21 Abs. 1 FamGKG) sowie der Entscheidungs- oder Übernahmeschuldner (§ 24 Nr. 1, 2 FamGKG).

Für die Rechtsmittelverfahren gelten Nr. 1222 ff. FamGKG-KostVerz. (Beschwerde) und Nrn. 1225 ff. FamGKG-KostVerz (Rechtsbeschwerde).

[19] Vgl. BT-Drucks 17/4887, S. 48 zu § 66.
[20] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6095.
[21] Schneider/Herget, Stichwort "Vollstreckungsgegenklage" Rn 6067.

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