Für das Verfahren entstehen keine Gerichtsgebühren, Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. zu erheben.

In dem Beschwerdeverfahren nach § 245 FamFG entsteht jedoch eine Festgebühr nach Nr. 1723 lit. 2 FamGKG-KostVerz. von 60,00 EUR. Hat der Schuldner Erinnerung nach § 732 ZPO eingelegt, so bleibt das Verfahren gebührenfrei, nur Auslagen sind nach Nrn. 2000 ff. FamGKG-KostVerz. unter Beachtung der Vorbem. 2 Abs. 1 FamGKG-KostVerz. anzusetzen.

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