Für das Beschwerdeverfahren nach § 54 BeurkG entsteht eine Gebühr nach Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.[30] Es handelt sich um eine Verfahrens- und Festgebühr, die 60,00 EUR beträgt. Die Gebühr entsteht jedoch nur, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Wurde die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte reduzieren oder anordnen, dass überhaupt keine Gebühr zu erheben ist (Anm. zu Nr. 19116 GNotKG-KostVerz.). Auslagen sind nach Nrn. 31000 ff. GNotKG-KostVerz. anzusetzen. Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.

Im Falle einer erfolgreichen Beschwerde oder bei Beschwerderücknahme bleibt das Verfahren gebührenfrei und wegen Vorbem. 3.1 Abs. 1 GNotKG-KostVerz. auch auslagenfrei, wenn das Gericht nicht die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt.

Hinsichtlich der Anwaltsvergütung gilt das zur sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO Gesagte (siehe oben Buchstabe b).

 

Beispiel

In einer Zivilsache wegen Zahlung von 4.000,00 EUR ergeht Anerkenntnisurteil. Da aus dem Urteil in Frankreich vollstreckt werden soll, beantragt der Anwalt die Erteilung einer Bestätigung nach Art. 9 EVTVO. Die Erteilung der Bestätigung wird abgelehnt. Dagegen wird sofortige Beschwerde eingelegt. Eine mündliche Verhandlung findet hier nicht statt. Aufgrund der Beschwerde wird die Bestätigung schließlich erteilt und auch dem Schuldner zugestellt.

An Gerichtskosten sind entstanden:

 
1. 1,0-Verfahrensgebühr Nr. 1211 GKG-KostVerz., Wert: 4.000,00 EUR für das Erkenntnisverfahren 127,00 EUR
2. Gebühr für das Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 1513 KostVerz. GKG 20,00 EUR
3. Zustellungskosten im Verfahren nach § 1079 ZPO, Nr. 9002 GKG-KostVerz. 3,50 EUR
Gesamt 150,50 EUR

Für das sofortige Beschwerdeverfahren entsteht keine Gerichtsgebühr nach Nr. 1523 GKG-KostVerz., da die Beschwerde erfolgreich war. Auch Auslagen werden wegen Vorbem. 9 Abs. 1 GKG-KostVerz. nicht erhoben. Hat das Beschwerdegericht jedoch die Kosten dem Beschwerdegegner auferlegt, sind Auslagen, z.B. Zustellungskosten, gegen den Beschwerdegegner in Ansatz zu bringen (§ 29 Nr. 1 GKG).

An Anwaltsvergütung kann geltend gemacht werden:

I. Erkenntnisverfahren

 
1. 1,3-Verfahrensgebühr, Nr. 3100 VV, Wert: 4.000,00 EUR 327,60 EUR
2. 1,2-Terminsgebühr, Nr. 3104 VV, Wert: 4.000 EUR 302,40 EUR
3. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
4. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 650 EUR) 123,50 EUR
Gesamt 773,50 EUR

Das Verfahren nach § 1079 ZPO gehört gebührenrechtlich zum Erkenntnisverfahren (§ 19 Abs. 1 S. 2 Nr. 9a Buchst. a RVG), so dass keine gesonderten Gebühren und auch keine gesonderte Postentgeltpauschale anfallen.

II. Sofortige Beschwerde

 
1. 0,5-Verfahrensgebühr, Nr. 3500 VV, Wert: 4.000,00 EUR 126,00 EUR
2. Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV 20,00 EUR
3. Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV (19 % aus 146,00 EUR) 27,74 EUR
Gesamt 173,74 EUR

Das Beschwerdeverfahren stellt gegenüber dem Erkenntnisverfahren eine besondere Angelegenheit dar (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG).

[30] Korintenberg/H. Schneider, Nr. 19116 KV Rn 4.

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