Liegt eine Vollstreckungsmaßnahme des Grundbuchamts vor, so ist Beschwerde nach § 71 GBO zu erheben (§ 1114 Nr. 3 ZPO). Die Gerichtskosten richten sich hierfür nach dem GNotKG. Es fallen Gebühren nach Nrn. 14510, 14511 GNotKG-KostVerz. an, da für die Eintragung der Sicherungshypothek keine Festgebühren vorgesehen sind, sondern eine Wertgebühr nach Nr. 14121 GNotKG-KostVerz. anfällt. Die Gebührenhöhe bestimmt sich nach Tabelle B zu § 34 GNotKG. Für beide Gebühren sind im Gesetz Höchstgebühren vorgesehen. Kostenschuldner ist der Beschwerdeführer nach § 22 Abs. 1 GNotKG, allerdings entfällt die Antragshaftung nachträglich, wenn die Beschwerde ganz oder teilweise erfolgreich war und das Gericht keine Kostenentscheidung getroffen hat oder die Kosten von einem anderen Beteiligten übernommen worden sind (§ 25 Abs. 1 GNotKG). Der Geschäftswert bestimmt sich nach dem Nennbetrag der Sicherungshypothek (§ 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG).

Da die Eintragung der Zwangshypothek der Zwangsvollstreckung zuzurechnen ist, entsteht für die Beschwerde nach § 71 GBO eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV und gegebenenfalls eine Terminsgebühr nach Nr. 3513 VV.[17]

[17] AnwK-RVG/Wolf/Volpert/Mock/Thiel/N. Schneider, § 18 Rn 102.

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