Es gilt das GKG (§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 13 GKG), weil gem. § 31 Abs. 1 S. 1 AUG das Vollstreckungsgericht zuständig ist. Für das Verfahren nach § 31 AUG entsteht eine Festgebühr nach Nr. 2119 GKG-KostVerz., die 30,00 EUR beträgt. Es handelt sich um eine pauschale Verfahrensgebühr, die unabhängig vom Ausgang des Verfahrens entsteht. Sie fällt für jeden Antrag gesondert an. Auslagen sind nach Nrn. 9000 ff. GKG-KostVerz. anzusetzen.

Zustellungskosten sind von der ersten Zustellung an in Ansatz zu bringen, da es sich um eine Festgebühr handelt.

Die Kosten schulden der Antragsteller (§ 22 Abs. 1 GKG) und der Entscheidungsschuldner (§ 29 Nr. 1 GKG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge