Die Beschwerde ist gem. § 59 FamGKG zulässig.

Sie ist auch begründet.

Der Verfahrenswert eines selbstständigen Beweisverfahrens bemisst sich nach dem Wert der Hauptsache und damit nach dem Wert des Zugewinnausgleichsanspruchs. Allerdings darf nicht unbesehen der volle Zugewinnausgleichsanspruch zugrunde gelegt werden. Entscheidend ist der zugrunde liegende Streit. Es ist also danach zu fragen, welcher Zugewinnausgleich sich bei Annahme des vom Antragsteller angenommenen Werts des Beweisgegenstandes und welcher Zugewinnausgleichsanspruch sich nach dem von dem Antragsgegner angenommenen Wert ergibt. Diese Differenz bildet den Verfahrenswert (Schneider, NJW-Spezial 2011, 731).

Beide Beteiligten gehen übereinstimmend von einem Immobilienwert von 140.000,00 EUR aus. Mangels Streit über die Höhe des Immobilienwertes hat das selbstständige Beweisverfahren keinen eigenständigen Wert – die Differenz der von den Beteiligten errechneten Zugewinnausgleichsforderung resultiert aus der Berücksichtigung anderweitiger Verbindlichkeiten. Damit ist vom Mindestwert auszugehen und der Verfahrenswert des selbstständigen Beweisverfahrens war auf bis zu 300,00 EUR festzusetzen.

Da das Beschwerdegericht den Verfahrenswert von Amts wegen festsetzen kann, war es an den Antrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren nicht gebunden.

Eine Entscheidung über die Kosten war nicht erforderlich, weil sich bereits aus dem Gesetz ergibt, dass Gerichtskosten nicht erhoben werden und Kosten nicht erstattet werden (§ 59 Abs. 3 FamGKG).

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