Im zugrunde liegenden Rechtsstreit hatte die in K. ansässige Klägerin mittels eines in H. ansässigen Prozessbevollmächtigten die Beklagte vor dem LG Aschaffenburg auf Zahlung eines Betrags in Höhe von 6.666,67 EUR aus der Beteiligung an einer atypischen stillen Gesellschaft in Anspruch genommen. Die Beklagte hatte sich mit einem entgegenstehenden Schadensersatzanspruch aus der Vertragsanbahnung der Beteiligung verteidigt.

Der vor dem LG Aschaffenburg anberaumte Termin zur mündlichen Verhandlung wurde vom Prozessbevollmächtigten der Klägerin wahrgenommen. Der Rechtsstreit wurde durch einen rechtwirksamen Vergleich zwischen den Parteien beendet, wobei sich die Parteien auf eine Verteilung der Kosten des Rechtsstreits von 20 % zu Lasten der Klägerin und von 80 % zu Lasten der Beklagten geeinigt haben.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren hat die Klägerin Kosten ihres Prozessbevollmächtigten geltend gemacht, bei denen sie Terminwahrnehmungskosten in Höhe von 668,94 EUR bestehend aus Reisekosten und Abwesenheitsgeldern in Ansatz gebracht hat.

Im Kostenfestsetzungsbeschluss berücksichtigte die Rechtspflegerin bei dem LG Aschaffenburg als der Klägerin zu erstattende Kosten neben den gesetzlichen Anwaltsgebühren und verauslagten Gerichtskosten auch zu erstattende Terminwahrnehmungskosten, diese jedoch nur in Höhe von 205,85 EUR, denen sie insbesondere anstelle der tatsächlich entstandenen Reisekosten fiktive Fahrtkosten für den Weg K.-Aschaffenburg zugrunde legte.

Gegen die Absetzung der Reisekosten hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt.

Das LG hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem OLG zur Entscheidung vorgelegt.

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