Die nach § 57 Abs. 2 S. 1 FamGKG zulässige Beschwerde des Antragstellers zu 2) hat auch in der Sache teilweise Erfolg und führt dazu, dass die Schlusskostenrechnung des AG über die bereits erfolgte Teilabhilfe hinaus um den weiteren Betrag von 349,56 EUR zu ermäßigen sein wird. Die Beschwerde konnte in zulässiger Weise auf neue Tatsachen gestützt werden.

1. Die Kostenbeamtin beim AG hat im Teilabhilfebeschluss gem. § 59 RVG eine auf die Staatskasse übergegangene Rechtsanwaltsvergütung für die erste Instanz i.H.v. 349,56 EUR gegen den Antragsteller zu 2) angesetzt. Diesem war jedoch für den ersten Rechtszug ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden, die auch weiterhin Bestand hat, nachdem sich der Beschluss der Rechtspflegerin nur auf die vom OLG bewilligte Verfahrenskostenhilfe und damit allein auf die zweite Instanz bezieht.

a) Es trifft zu, dass auch der Antragsgegnerin Verfahrenskostenhilfe bewilligt worden ist und dass die Staatskasse an deren Verfahrensbevollmächtigte für die erste Instanz eine Verfahrenskostenhilfevergütung i.H.v. 699,12 EUR (316,18 EUR + 382,94 EUR) ausbezahlt hat. Der Vergütungsanspruch, der der beigeordneten Rechtsanwältin gem. § 126 Abs. 1 ZPO gegen die Antragsteller zustand, ist damit gem. § 59 Abs. 1 RVG auf die Staatskasse übergegangen und hätte grundsätzlich zur Hälfte vom Antragsteller zu 2) im Wege der Kosteneinziehung eingefordert werden können (§ 59 Abs. 2 S. 1 RVG).

b) Die Frage, ob die Staatskasse die auf sie übergegangenen Vergütungsansprüche eines beigeordneten Rechtsanwalts auch dann gegen den Verfahrensgegner geltend machen kann, wenn auch diesem – wie im vorliegenden Fall – Verfahrenskostenhilfe bewilligt wurde, ist in Rspr. und Lit. streitig.

aa) Teilweise wird die Auffassung vertreten, der Anspruch der Staatskasse sei unabhängig von der Bewilligung von Prozesskostenhilfe bzw. Verfahrenskostenhilfe auch für den Gegner durchsetzbar, weil § 123 ZPO die Wirkungen der Prozesskostenhilfe auf die Gerichtskosten und die eigenen außergerichtlichen Kosten der Partei beschränke. Die Regelung in § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO beziehe sich nur auf das originäre Verhältnis der Staatskasse zu der Partei, der Prozesskostenhilfe gewährt worden sei (BGH NJW-RR 1998, 70 = FamRZ 1997, 1141 = MDR 1997, 887; OLG Dresden FamRZ 2010, 583; OLG Karlsruhe FamRZ 2005, 2002; OLG Zweibrücken FamRZ 2008, 2140; OLG Köln NJW-RR 2004, 439 = FamRZ 2004, 37; OLG Nürnberg MDR 2008, 233; OLG Koblenz MDR 2008, 172; MüKo ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 122 Rn 13).

bb) Der Senat hat dagegen mit Beschl. v. 24.1.2001 – 11 WF 523/01 (MDR 2001, 596 = JurBüro 2001, 310 = FamRZ 2001, 1156) entschieden, dass die Staatskasse die auf sei übergegangenen Ansprüche wegen Zahlung einer Prozesskostenhilfevergütung gegen einen Verfahrensgegner, dem ebenfalls Prozesskostenhilfe bewilligt wurde, nicht oder nur im Rahmen einer Ratenzahlungsverpflichtung geltend machen kann. Der Senat hat seine Auffassung damit begründet, dass die Staatskasse nach § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO gehindert sei, die auf sie übergegangenen Ansprüche der beigeordneten Rechtsanwälte gegen eine Partei geltend zu machen. Der Plural im Gesetzeswortlaut ("... der beigeordneten Rechtsanwälte ...") spreche ebenso für die weitere Auslegung der Vorschrift wie die Ausführungen im Regierungsentwurf v. 17.7.1979 (BT-Drucks 8/3068, S. 30), wonach von § 122 Abs. 1 Nr. 1b ZPO auch die übergegangenen Ansprüche der dem Gegner beigeordneten Rechtsanwälte erfasst werden sollten. Schließlich dürfe der Zweck der Prozesskostenhilfe nicht vernachlässigt werden, der darin liege, die wirtschaftlich unvermögende Partei nicht daran zu hindern, ihre individuellen Rechtspositionen durchzusetzen (im Ergebnis ebenso OLG Hamburg JurBüro 1983, 612; OLG Zweibrücken Rpfleger 1989, 114; OLG Braunschweig JurBüro 1990, 508; Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 122 Rn 6; Musielak/Fischer, ZPO, 10. Aufl., § 122 Rn 5; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 122 Rn 8; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 34. Aufl., § 122 Rn 1).

cc) An dieser Auffassung hält der Senat nach eingehender Prüfung weiterhin fest. Es besteht kein Anlass, die Gesetzesmaterialien unbeachtet zu lassen, zumal schon nach dem Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung die vom Senat bevorzugte Auslegung jedenfalls nicht ausgeschlossen ist.

2. Der auf die Staatskasse übergegangene Vergütungsanspruch i.H.v. 349,56 EUR kann somit nicht gegen den Antragsteller zu 2) im Wege des Kostenansatzes geltend gemacht werden. Der von diesem einzufordernde Betrag vermindert sich damit auf 822,66 EUR. Dahingehend wird die Schlusskostenrechnung des AG zu berichtigen sein.

3. Keinen Erfolg haben die Beschwerde und die Erinnerung des Antragstellers zu 2) dagegen mit dem Einwand, die Auslagen für den Verfahrensbeistand i.H.v. 350,00 EUR hätten nicht angesetzt werden dürfen. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für die zweite Instanz mit Beschluss des AG (Rechtspflegerin) aufgehoben worden. Dieser Beschluss wurde an den vorma...

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