Nach § 58 GKG richten sich die Gebühren in Insolvenzverfahren grundsätzlich nach dem Wert der Insolvenzmasse im Zeitpunkt der Beendigung des Verfahrens.

§ 58 GKG ist jedoch im Zusammenhang mit § 39 Abs. 2 GKG zu sehen. Nach § 39 Abs. 2 GKG gilt für den Gegenstandswert eines gerichtlichen Verfahrens eine Höchstgrenze von 30 Mio. EUR, soweit kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Diese Formulierung macht deutlich, dass vom Gesetz grundsätzlich kein höherer Gegenstandswert als 30 Mio. EUR gewollt ist.

Dahinter steht die verfassungsrechtliche Überlegung, dass Gebühren für staatliche Leistungen nicht völlig unabhängig von den tatsächlichen Kosten der gebührenpflichtigen Staatsleistung festgesetzt werden dürfen. Die festgesetzten Gebühren müssen so gestaltet sein, dass noch eine sachgerechte Verknüpfung zwischen den tatsächlichen Kosten einer Staatsleistung und den dafür zu zahlenden Gebühren gegeben ist. Die Gebühren dürfen deshalb nicht so gestaltet sein, dass sie unter dem Gesichtspunkt der Kostendeckung als unter keinem vernünftigen Gesichtspunkt sachgemäß erscheinen (BVerfGE 50, 217).

Auch die durch ein Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Großbetriebs verursachten staatlichen Kosten dürften durch die nach einem Gegenstandswert von 30 Mio. EUR anfallenden Gebühren gedeckt sein. Dies spricht dafür, dass auch die Festsetzung des Gegenstandswerts in Insolvenzverfahren gem. § 58 GKG unter der grundsätzlichen Deckelung durch § 39 Abs. 2 GKG steht. Wollte man § 58 GKG demgegenüber als Ausnahmenorm zur Bestimmung des § 39 Abs. 2 GKG verstehen, liefen die oben dargestellten verfassungsrechtlichen Überlegungen zur grundsätzlichen Bedeutung von Gebühren ins Leere.

Die grundsätzlich gem. § 58 GKG vorzunehmende Berechnung der Gerichtsgebühren nach der Insolvenzmasse wird somit durch die gesetzliche Obergrenze des § 39 Abs. 2 GKG begrenzt, so dass der Gegenstandswert auch in Insolvenzverfahren höchstens 30 Mio. EUR beträgt. Dementsprechend war der Gegenstandswert auf diese Summe festzusetzen.

Ausgehend von diesem Gegenstandswert sind die zu zahlenden Gerichtskosten neu festzusetzen.

AGS 2/2014, S. 79

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