Zu dieser Frage sind im Berichtszeitraum verschiedene Urteile ergangen. So entschied das OLG Köln:[10]

"Die in Rechtsschutzversicherungsverträgen verwendete Klausel "Der VN hat, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden, alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte." ist gem. § 307 BGB sowohl wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot als auch wegen Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, unwirksam."

Das OLG Köln hat sich damit dem OLG München[11] angeschlossen. Diesem folgt auch das OLG Frankfurt[12] in einer weiteren Entscheidung:

"Eine Klausel in Versicherungsverträgen, die dem Versicherungsnehmer vorgibt, dass er nach Eintritt des Rechtsschutzfalles "alles zu vermeiden hat, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte, soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden", wird den Anforderungen des Transparenzgebots gemäß § 307 Abs. 1 S. 2 BGB nicht gerecht, denn der durchschnittlich verständige Versicherungsnehmer kann der Bestimmung nicht entnehmen, was von ihm konkret verlangt wird und er vermag deshalb auch nicht zu erkennen, ob und wann er gegen seine Obliegenheiten verstößt und dadurch seinen Versicherungsschutz ganz oder teilweise gefährdet (OLG Celle, 29.9.2011 – 8 U 144/11, r+s 2011, 515; 8 U 145/11; 8 U 146/11 und OLG Karlsruhe, 15.11.2011 – 12 U 104/11, SVR 2012, 111)."

Des Weiteren benachteiligt eine solche Kostengeringhaltungsobliegenheit den Versicherungsnehmer unangemessen i.S.v. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB, da diese die Klausel bei kundenfeindlichster Auslegung auch die unnötigen, nicht erforderlichen und nicht vom Versicherer zu erstattenden Kosten umfasst und somit über die Regelung § 82 Abs. 1 VVG hinausgeht.“

Dieser Ansicht folgt auch das LG Dortmund im Urteil vom 30.6.2011 – 2 O 420/10 (VuR 2011, 396). Siehe auch das Urteil des LG Köln vom 31.8.2011 – 20 S 6/11 (r+s 2012, 437–439). Nicht anders hat das LG Düsseldorf entschieden.[13]

 
Hinweis

Hinweis

Die Regelung des § 17 Abs. 5c ARB 94 bis 2000 wurde im Rahmen der ARB 2010 wie folgt verändert:

§ 17 Abs. 1c) bb):

soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden:

bb) für die Minderung des Schadens im Sinne des § 82 VVG zu sorgen. Dies bedeutet, dass die Rechtsverfolgungskosten so gering wie möglich gehalten werden sollen. Von mehreren möglichen Vorgehensweisen hat der Versicherungsnehmer die kostengünstigste zu wählen. (Es folgt eine nicht abschließende Aufzählung von Fallkonstellationen).

Zur Frage der Intransparenz auch dieser Bestimmung siehe J. Cornelius-Winkler, r+s 2011, 141.

 
Hinweis

Hinweis

Die ARB 2012 sehen jetzt folgende Regelung vor:

4.1.1.4

Bei Eintritt des Versicherungsfalls müssen Sie – soweit möglich – dafür sorgen, dass Schaden vermieden bzw. verringert wird (entsprechend § 82 VVG. § 82 bestimmt zum Beispiel in Absatz 1: "Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen").

Das heißt, Sie müssen die Kosten der Rechtsverfolgung (zum Beispiel: Rechtsanwalts-, Gerichtskosten, Kosten der Gegenseite) so gering wie möglich halten. Hierzu sollten Sie uns oder Ihren Rechtsanwalt fragen.

[10] OLG Köln, Urt. v. 17.4.2012 – I-9 U 207/11, VersR 2012, 1385; die Revison wurde vom BGH durch Beschl. v. 26.9.2012 – IV ZR 159/12 zurückgewiesen. Siehe dazu auch die Urteile des LG Köln vom 6.7.2011 – 26 O 384/10, 26 O 402/10 und 26 O 385/10, jeweils juris.
[12] OLG Frankfurt, Urt. v. 1.3.2012 – 3 U 119/11, 3 U 127/11, jeweils juris und 3 U 136/11, zfs 2012, 398.
[13] LG Düsseldorf, Urt. v. 27.7.211 – 12 O 360/10, zfs 2011, 639.

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