Verfahrensgang

AG Köln (Entscheidung vom 12.01.2011; Aktenzeichen 112 C 631/09)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 12.01.2011 verkündete Urteil des Amtsgerichts Köln - Az. 112 C 631/09 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von der Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltssozietät F & Collegen aus der Rechnung vom 14.08.2007 über 3.822,88 € freizustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 6.200,00 € vorläufig abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I.

Die Klägerin begehrt von der Beklagten Deckungsschutz aus einer bei dieser bestehenden Rechtsschutzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung der Beklagten (ARB 94) zu Grunde.

Die Klägerin zeichnete eine Beteiligung in Höhe von 19.545,20 € als atypisch stille Gesellschafterin an der zur "Euro-Gruppe" gehörigen M2 AG, die sich in der Folgezeit als nicht werthaltig erwies. Sie beabsichtigte daraufhin, die M2 AG auf Schadensersatz aus dem Gesichtspunkt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen mit dem Ziel der Rückabwicklung der Unternehmensbeteiligung in Anspruch zu nehmen. Nach der Gewährung von Deckungsschutz für eine außergerichtliche Inanspruchnahme der M2 AG regulierte die Beklagte eine entsprechende Kostennote der Prozessbevollmächtigten der Klägerin aus dem Streitwert ihrer Einlage in Höhe von 997,37 € brutto. Zu einer zunächst beabsichtigten gerichtlichen Inanspruchnahme der M2 AG kam es nicht mehr, weil über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Mit Schreiben vom 14.03.2006 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass sich unter Umständen eine Nachschusshaftung der Anleger in Höhe der 4,02-fachen Zeichnungssumme ergeben könne. Ob und in welcher Höhe eine Nachschusspflicht geltend gemacht werde, stehe noch nicht fest (Anlage K 7, Bl. 23 d.A.). Die Klägerin meldete daraufhin unter dem 28.03.2006 einen ihrer Ansicht nach bestehenden Schadensersatzanspruch in Höhe von 91.496,82 € zur Insolvenztabelle an, dem der Insolvenzverwalter widersprach. Die Klägerin erwog deshalb die Erhebung einer Tabellenfeststellungsklage und stand über ihre jetzigen Prozessbevollmächtigten in Verhandlungen mit dem Insolvenzverwalter. Auf eine Deckungsschutzanfrage der Klägerin bezüglich der Anmeldung ihrer Forderung zur Tabelle reagierte die Beklagte mit Nachfragen. Die Regulierung einer Kostennote ihrer Anwälte vom 14.08.2007, die wegen eines angeblichen Vergleichs mit dem Insolvenzverwalter eine Einigungsgebühr vorsah und auf Grundlage eines Streitwertes von 92.494,19 € erstellt wurde (Anlage K 10, Bl. 29 d.A.), wurde von der Beklagten mit Schreiben vom 24.09.2007 (Anlage B 2,Bl. 6 des Anlagenheftes) abgelehnt.

Mit Urteil vom 12.01.2011, auf das wegen des weiteren Sachverhalts gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht Köln die entsprechende Klage auf Freistellung von dieser Kostenforderung unter dem Gesichtspunkt der Leistungsfreiheit der Beklagten wegen einer Obliegenheitsverletzung der Klägerin nach § 17 Abs. 5 c) cc) ARB 94 abgewiesen. Der Antrag auf Feststellung einer Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin Rechtsschutz für das Vorgehen gegen die M2 AG zu gewähren, wurde mangels Feststellungsinteresse als unzulässig abgewiesen

Gegen das am 14.01.2011 zugestellte Urteil, hat der Kläger mit einem am 14.02.2011 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und diese mit einem am 14.04.2011 eingegangenen Schriftsatz begründet.

Die Klägerin wendet sich unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens gegen das erstinstanzliche Urteil und beantragt unter Abänderung des amtsgerichtlichen Urteils:

  • 1.

    festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, ihr für die Anmeldung von Schadensersatzansprüchen im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Firma M2 AG wegen Verschuldens bei Vertragsabschluss u.a. Rechtsschutz im Rahmen der ARB und des zwischen den Parteien geschlossenen Versicherungsvertrages zu erteilen;

  • 2.

    die Beklagte zu verurteilen, sie von der Verbindlichkeit gegenüber der Rechtsanwaltssozietät F & Collegen aus der Vorschussrechnung vom 14.08.2007 über 3.822,88 € freizustellen."

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das erstinstanzliche Urteil und ist der Ansicht, dass sich die vom Amtsgericht angenommene Rechtsfolge auch aus der allgemeinen Schadensminderungspflicht des Versicherungsnehmers nach § 62 VVG a.F. ergebe. Zudem bestehe ein Freistellungsanspruch nicht in der geltend gemachten Höhe, da eine Einigungsgebühr in Ermangelung eines Vergleichs nicht angefallen sei. Ferner sei der Freistellungsanspruch jedenfalls wegen eines Anwaltsversc...

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