1. Für die Festsetzung der notwendigen Kosten für eine Vorpfändung aus einem rechtskräftigen Urteil ist das Vollstreckungsgericht zuständig.
  2. Wird das Urteil, aus dem Vorpfändungsmaßnahmen betrieben wurden, aufgehoben oder geändert, so hat der Gläubiger die bereits beigetriebenen oder freiwillig gezahlten Kosten zu erstatten. Etwas anderes gilt, wenn die ursprünglich titulierte Forderung auch nach Aufhebung und Zurückverweisung, nach anschließendem neuem Urteil und/oder teilweiser Bestätigung durch einen Vergleich nunmehr letztendlich größtenteils bestätigt wird.
  3. Grundsätzlich sind die Kosten einer Vorpfändung erstattungsfähig, wenn die Vorpfändung notwendig war, um die Rechte aus der Zwangsvollstreckung, z.B. einen bestimmten Rang, zu sichern. Es ist also erforderlich, dass die Gläubigerin begründeten Anlass zur Besorgnis hat, ohne diese Vorpfändung ihre Forderung nicht realisieren zu können. Bei wiederholter Vorpfändung wirkt nur diejenige, die innerhalb der Monatsfrist liegt. Lässt der Gläubiger diese Frist verstreichen, steht ihm insoweit kein Kostenerstattungsanspruch zu.
  4. Die Kosten für eine Vorpfändung sind nicht erstattungsfähig, wenn dem Gläubiger von vornherein klar war, dass eine Pfändung nicht möglich ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Gläubiger die Frist zur Beantragung eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses versäumt. In dem Fall sind die Kosten der Vorpfändung nicht erstattungsfähig, wohl aber die im Rahmen der Tätigkeit im Zusammenhang mit der tatsächlichen Pfändungsmaßnahme (hier: Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses).
  5. Gerichtskosten und Gerichtsvollzieherkosten sind notwendige Kosten im Rahmen der Zwangsvollstreckung.

LG München II, Beschl. v. 17.12.2012 – 6 T 3151/12

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