Ist eine Nachlasspflegschaft angeordnet, die sich nicht nur auf einzelne Rechtshandlungen bezieht (Dauernachlasspflegschaft), gilt noch die KostO, wenn die Pflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Da nach altem Recht auch für Dauernachlasspflegschaft unabhängig von ihrer Verfahrensdauer nur einmal eine volle Gebühr nach § 106 KostO erhoben wurde, nunmehr aber Jahresgebühren anfallen, die für jedes Kalenderjahr gesondert entstehen, ordnet § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG ausdrücklich an, dass die Jahresgebühr der Nr. 12311 GNotKG-KostVerz. nicht entsteht, wenn die Dauernachlasspflegschaft vor dem 1.8.2013 angeordnet war. Eine solche Jahresgebühr kann deshalb nur anfallen, wenn die Dauernachlasspflegschaft erstmalig nach dem 31.7.2013 angeordnet war. Gleiches gilt für die Nachlass- oder Gesamtgutsverwaltung.

 

Beispiel

Am 10.6.2013 wird Dauernachlasspflegschaft angeordnet. Es ist noch die KostO anzuwenden, da die Anordnung vor dem 1.8.2013 erfolgt ist. Jahresgebühren nach Nr. 12311 GNotKG-KostVerz. werden nicht, auch nicht für die Folgejahre erhoben. Es ist einmalig eine Gebühr nach § 106 KostO anzusetzen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge