Die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Entscheidung des VG über die Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin ist überwiegend begründet.

Die Urkundsbeamtin und das VG haben zwar bei den in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten zu Recht eine Terminsgebühr als erstattungsfähig berücksichtigt (1.). Diese fällt aber erheblich niedriger aus, als im angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss angenommen. Entstanden ist nicht eine 1,2-fache Gebühr nach Nr. 3104 VV, sondern nur eine 0,5-fache Gebühr nach Nr. 3513 VV (2.). Die Gebühr ist auch nicht nach dem vollen Streitwert des Eilbeschwerdeverfahrens von 133.251,00 EUR zu bemessen, sondern nach dem Wert der bis dahin entstandenen Kosten des Verfahrens in Höhe von 6.490,40 EUR (3.). Die Miterörterung von über den Streitgegenstand des Eilverfahrens hinausgehenden, in jenem Verfahren nicht rechtshängigen Ansprüchen führt nicht zur Zugrundelegung eines höheren Streitwerts (4.).

1. Die angemeldete Terminsgebühr ist aufgrund der am 28.11.2012 erfolgten Besprechung der Beteiligten in den Räumen des Antragsgegners dem Grunde nach entstanden. Die Höhe der erstattungsfähigen Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts bemisst sich nach der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG. Diese Anlage findet nach der Übergangsvorschrift des § 60 Abs. 1 S. 1 RVG in der vor dem Inkrafttreten des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung des Kostenrechts vom 23.7.2013 (2. Kostenrechtsmodernisierungsgesetz, BGBl I, S. 2586) am 1.8.2013 geltenden Fassung Anwendung, weil der Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin vor diesem Zeitpunkt beauftragt worden ist.

Nach Vorbem. 3 Abs. 3 VV entsteht die Terminsgebühr unter anderem für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen auch ohne Beteiligung des Gerichts.

Dem Ansatz der Terminsgebühr steht zunächst nicht entgegen, dass bei Beschwerden gegen verwaltungsgerichtliche Entscheidungen im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes keine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Soweit die Rspr. der Oberverwaltungsgerichte im Anschluss an Entscheidungen des BGH bisher überwiegend angenommen hat, eine Terminsgebühr könne nur in Verfahren entstehen, in denen eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben (oder im konkreten Fall ausnahmsweise anberaumt) sei, vgl. etwa OVG NRW, Beschl. v. 15.6.2010 – 13 E 382/10, NVwZ-RR 2010, 864 [= AGS 2010, 543]; OVG Berlin-Brandenburg, Beschl. v. 27.3.2009 – OVG 1 K 116.08; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschl. v. 19.7.2010 – 3 O 43/10; VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 31.10.2006 – 3 S 1748/05, NJW 2007, 860; BGH, Beschl. v. 28.2.2012 – XI ZB 15/11, NJW 2012, 1294, m.w.Nachw. (str.) [= AGS 2012, 274], hat der Gesetzgeber dieser Auffassung jedenfalls durch das am 1.8.2013 in Kraft getretene 2. KostRMoG den Boden entzogen. Er hat durch die Neufassung von Vorbem. 3 Abs. 3 VV (BGBl I, S. 2586, 2694) unter Berücksichtigung der Begründung des Gesetzentwurfs klargestellt, dass die Terminsgebühr für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten außergerichtlichen Besprechungen unabhängig davon entsteht, ob für das gerichtliche Verfahren eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist. Dies habe schon zuvor der gesetzgeberischen Absicht entsprochen (Vgl. BT-Drucks 17/11471, S. 147, 274 f.; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorbem. 3, Rn 95 ff.; Schneider, NJW 2014, 522, 524).

Ausgehend davon legt der Senat bereits die hier noch anzuwendende (vgl. § 60 Abs. 1 S. 1 RVG) Regelung in Vorbem. 3, Abs. 3, 1. Hs., letzte Alt. VV in der bis zum 31.7.2013 geltenden Fassung dahin aus, dass die Terminsgebühr auch entsteht, wenn für das in Rede stehende Verfahren eine mündliche Verhandlung – wie hier – weder vorgeschrieben noch konkret anberaumt ist (vgl. näher OVG NRW, Beschl. v. 5.6.2013 – 19 E 228/12 m. w. Nachw.).

Die Besprechung der Beteiligten am 28.11.2012 in den Räumen des Antragsgegners löste die Terminsgebühr ungeachtet dessen aus, dass das Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits materiell erledigt war, weil der Antragsgegner die Anordnung der sofortigen Vollziehung der streitgegenständlichen Nr. 1 seiner Ordnungsverfügung aufgehoben hatte. Unter Erledigung des Verfahrens i.S.v. Vorbem. 3 Abs. 3 VV ist nicht nur die materielle Erledigung des Rechtsstreits zu verstehen. Die materielle Erledigung eines Rechtsstreits durch Klaglosstellung beendet diesen noch nicht unmittelbar. Hierzu bedarf es erst noch der Abgabe entsprechender verfahrensbeendender Erklärungen. Eine Besprechung kann daher auch dann noch auf die Erledigung des Verfahrens gerichtet sein, wenn nach materieller Erledigung des Rechtsstreits und vor Abgabe von Erledigungserklärungen gesprächsweise eine Einigung über die Art der Verfahrensbeendigung und die Kostentragung versucht wird (vgl. KG, Beschl. v. 21.2.2007 – 5 W 24/06, AnwBl 2007, 384; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 20. Aufl. 2012, Vorbem. 3 VV Rn 112; siehe auch BT-Drucks 15/1971, S. 209; offen...

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