§ 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG gilt auch für Grundbuchsachen, weil es sich um gerichtliche Verfahren handelt. Soweit teilweise die Auffassung vertreten wird, dass § 136 Abs. 1 Nr. 5 GNotKG gelten soll, weil in Grundbuchsachen Aktgebühren erhoben werden, findet dies keine Stütze im Gesetz, weil die Regelung des § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG eindeutig auf "gerichtliche Verfahren" abstellt und Nr. 5 eben nur in "übrigen Fällen" Anwendung findet, also nur als Auffangvorschrift dient, wenn nach § 136 Abs. 1 Nr. 1–4 GNotKG keine Regelung besteht. Auch unterscheidet § 136 Abs. 1 Nr. 1 GNotKG nicht zwischen Akt- und Verfahrensgebühren.

Es ist daher auch in Grundbuchsachen nur auf den Zeitpunkt der Anhängigkeit, also auf den Tag des Antragseingangs bei Gericht abzustellen. Sollte es sich um ein eher seltenes Amtsverfahren handeln, kommt es auf den Tag der Verfahrenseinleitung an. Liegen beide Zeitpunkte vor dem 1.8.2013, gilt noch die KostO, auch wenn die Eintragung in das Grundbuch erst nach dem 31.7.2013 erfolgt.[14]

[14] OLG Bamberg NotBZ 2013, 468; OLG Dresden NotBZ 2013, 476; Seifert, NotBZ 2013, 293.

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