Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist zulässig, insbesondere gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG statthaft.

Der Senat folgt der in der Rspr. überwiegend vertretenen Auffassung, dass gegen die Entscheidung der Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO die sofortige Beschwerde des beigeordneten Rechtsanwalts gem. § 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO statthaft ist (so auch OLG Düsseldorf MDR 1993, 90; OLG Hamm FamRZ 1989, 412, OLG Celle, Beschl. v. 30.12.1988 – 15 WF 91/88, Musielak/Fischer, ZPO, 9. Aufl., § 127 ZPO, Rn 15; Büttner, FPR 2002, 498; a.A. OLG Köln FamRZ 1997, 1283, Zöller/Geimer, ZPO, 29. Aufl., § 127 ZPO, Rn 23; MüKo zur ZPO/Motzer, 4. Aufl., § 127 ZPO, Rn 25, die ein Beschwerderecht analog § 128 BRAGO bzw. analog § 56 RVG bejahen; a.A. OLG Düsseldorf FamRZ 1986, 1230, Schneider/Wolf-Fölsch/Schnapp, AnwK-RVG, 6. Aufl., § 50 RVG, Rn 20 ff., Bischof/Jungbauer/Bräuer/Curkovic/Mathias/Uher/Jungbauer, RVG, Kommentar, 4. Aufl., § 50 RVG, Rn 24, Hartung/Römermann/Schons/Hartung, RVG, 2. Aufl., § 50 RVG, Rn 21, die ein Beschwerderecht verneinen).

§ 127 Abs. 2 S. 1 ZPO, der bestimmt, dass die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nur nach Maßgabe des § 127 Abs. 3 ZPO angefochten werden kann, steht nicht entgegen. Die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist keine Entscheidung über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe i.S.v. § 127 Abs. 2 S. 1 ZPO. Sie berührt – anders als z.B. Entscheidungen gem. § 120 Abs. 4 ZPO – nicht die Prozesskostenhilfe-Grundentscheidung.

§ 127 Abs. 2 S. 2 Hs. 1 ZPO regelt, dass "im Übrigen" die sofortige Beschwerde stattfindet. Dies ist dahingehend zu verstehen, dass die Worte "im Übrigen" alle anderen als bewilligende Entscheidungen umfassen und nicht – wie das OLG Düsseldorf in seiner Entscheidung vom 8.10.1986 (FamRZ 1986, 1230) meint – nur solche betreffen, die eine Verweigerung der Prozesskostenhilfe zum Gegenstand haben (vgl. OLG Hamm FamRZ 1989, 412). Hierfür spricht neben dem Wortlaut der Vorschrift vor allem die Begründung des Regierungsentwurfs zu § 127 ZPO (BT-Drucks 8/3068, S. 32, 33), die auch nach der zwischenzeitlichen Einführung eines beschränkten Anfechtungsrechts der Staatskasse in § 127 Abs. 3 ZPO gilt und in der es heißt: "Die übrigen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe möglichen Entscheidungen (z.B. Verweigerung der Prozesskostenhilfe, Aufhebung der Bewilligung, Festsetzung von Monatsraten, vorläufige Begrenzung der Zahl der Monatsraten, Beiordnung eines Rechtsanwalts, Ablehnung der Beiordnung) sollen, soweit die Partei oder ein Dritter beschwert ist, mit dem Rechtsmittel der Beschwerde anfechtbar sein."

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist auch im Übrigen zulässig.

Die Beschwerdefrist von einem Monat (§§ 127 Abs. 2 S. 3, 569 Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 113 FamFG) ist gewahrt.

Die Beschwerdeführerin ist beschwert, denn die Differenz zwischen den ermäßigten Verfahrenskostenhilfegebühren gem. § 49 RVG und den Regelgebühren gem. § 13 RVG, die der beigeordnete Rechtsanwalt als Wahlanwalt von einer vermögenden Partei zu beanspruchen hätte, erhält sie nur, wenn die Landeskasse weiter Raten beim Antragsgegner einzieht. Ein Vorgehen gegen den Antragsgegner selbst ist der Beschwerdeführerin nach § 122 Abs. 1 Nr. 3 ZPO i.V.m. § 113 FamFG verwehrt.

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist begründet.

Das AG hat zu Unrecht die Einstellung der Ratenzahlungen wegen Kostendeckung gem. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der vorliegend über § 113 FamFG anwendbar ist, angeordnet.

§ 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO bestimmt, dass das Gericht die vorläufige Einstellung der Ratenzahlungen bestimmen soll, wenn abzusehen ist, dass die Zahlungen der Partei die Kosten decken.

Kostendeckung i.S.v. § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO ist immer dann erreicht, wenn die Zahlungen der Partei die bisher angefallenen Gerichtskosten und die Gebühren des beigeordneten Rechtsanwalts ausgleichen. Maßgebend sind nicht die ermäßigten Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren aus § 49 RVG, sondern die vollen Regelgebühren aus § 13 RVG. Dies ergibt sich aus § 50 Abs. 1 S. 1 RVG. In § 50 Abs. 1 S. 1 RVG ist klargestellt, dass die Staatskasse verpflichtet ist, die weitere Vergütung (Differenz zwischen den Wahlanwalts- und Prozess-/Verfahrenskostenhilfegebühren) einzuziehen, wenn sämtliche von der Staatskasse verauslagten Beträge eingezogen, aber noch nicht volle 48 Monatsraten geleistet worden sind.

Im Rahmen der Prüfung der Kostendeckung nach § 120 Abs. 3 Nr. 1 ZPO hat der insoweit gem. § 20 Nr. 4b RPflG zuständige Rechtspfleger die Zahlungen der Partei an die Staats-/Landeskasse – mit Hilfe der Zahlungsanzeigen – und die bisher angefallenen Gerichts- und Anwaltskosten – unter Berücksichtigung des einschlägigen Gebührenrechts – festzustellen und zu vergleichen. Der Rechtspfleger hat dabei – wie z.B. in dem Festsetzungsverfahren gem. § 55 RVG (vgl. § 55 Abs. 4 S. 2 bis 4, Abs. 5 S. 1 RVG) – unstreitige Zahlungen auf die Kosten z.B. von dem unterlegenen Gegne...

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