Durch das 2. KostRMoG wurden auch das GKG und das FamGKG, darunter auch die maßgeblichen Gebührentabellen, geändert. Es gelten die Übergangsbestimmungen der § 71 GKG und § 63 FamGKG.

Die wesentlichen Regelungen sind dabei:

ist das Verfahren vor dem 1.8.2013 anhängig geworden, gilt noch altes Recht (§ 71 Abs. 1 S. 1 GKG, § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG);
für Rechtsmittelverfahren gilt neues Recht, wenn das Rechtsmittel nach dem 31.7.2013 eingelegt wurde, und zwar unabhängig davon, ob die untere Instanz vor diesem Stichtag anhängig gemacht wurde (§ 71 Abs. 1 S. 2 GKG, § 63 Abs. 1 S. 2 FamGKG);
in Straf- und Bußgeldsachen ist noch altes Recht anzuwenden, wenn die Rechtskraft der Kostenentscheidung vor dem 1.8.2013 eingetreten ist (§ 71 Abs. 2 GKG);
in Pflegschafts- und Vormundschaftssachen, in denen Jahresgebühren anfallen, gilt für Kosten, die vor dem 1.8.2013 fällig geworden sind (vgl. § 10 FamGKG), altes Recht.

Ist in dem Klage- oder Antragsverfahren zugleich PKH/VKH beantragt, ist im Hinblick auf § 71 Abs. 1 S. 1 GKG, § 63 Abs. 1 S. 1 FamGKG zu unterscheiden. War die Hauptsache von der PKH/VKH-Bewilligung abhängig, dann ist für die Übergangsregelung der Tag der Bewilligung maßgeblich. Ist die Klage- oder Antragserhebung hingegen nicht von der PKH/VKH-Bewilligung abhängig, kommt es wie gewöhnlich auf den Tag der Anhängigkeit der Hauptsache, also den Tag der Einreichung von Klage oder Antrag an.[15]

Autor: Dipl.-Rpfleger Hagen Schneider, Magdeburg

AGS 2/2014, S. 53 - 56

[15] HK-FamGKG/N. Schneider § 63 Rn 102.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge