Die Rechtsbeschwerde ist unstatthaft. … (wird ausgeführt) …

Das Rechtsbeschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei.

Der Gesetzgeber wollte mit Einführung des Gesetzes über Kosten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare vom 23.7.2013 (Gerichts- und Notarkostengesetz – GNotKG; BGBl I S. 2586) nichts an dem durch § 128b S. 1 KostO ausdrücklich geregelten Zustand ändern, dass Unterbringungsverfahren gerichtsgebührenfrei sind (BT-Drucks 17/11471 S. 160). Deshalb sieht das Gesetz bereits keinen Gebührentatbestand für Unterbringungsverfahren vor (vgl. BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15.2.2014] § 128b Rn 11; Friedrich in Fackelmann/Heinemann, GNotKG § 26 Rn 1; Sommerfeldt, in: Bormann/Diehn/Sommerfeldt, GNotKG § 26 Rn 10). Für die gerichtlichen Auslagen wird durch § 26 Abs. 3 GNotKG – mit dem die Regelung des § 128b S. 2 KostO übernommen werden sollte (BT-Drucks 17/11471 S. 162) – bestimmt, dass dem Betroffenen nur die an den Verfahrenspfleger zu zahlenden Beträge auferlegt werden können und dies auch nur dann, wenn die Auslagen nicht als Gerichtskosten einem anderen auferlegt sind. Wie schon unter der Geltung der KostO (vgl. Lappe, in: Korintenberg/Lappe/Bengel/Reimann KostO § 128b Rn 5; BeckOK KostO/Wendtland [Stand: 15.2.2014] § 128b Rn 3) erstreckt sich die Gebührenfreiheit dabei auf die Rechtsmittelinstanzen. Dass der Gesetzgeber insoweit eine Änderung der Rechtslage vornehmen wollte, ist nicht ersichtlich.

Die Gebührenfreiheit gilt auch für unstatthafte Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren. Denn anders als im Anwendungsbereich der §§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 3.3.2014 – IV ZB 4/14 [= AGS 2014, 232]; v. 7.12.2010 – VIII ZB 77/10 u.v. 14.6.2007 – V ZB 42/07), bei denen es sich um spezielle Gebührenbefreiungstatbestände für kostenrechtliche Rechtsmittelverfahren handelt, lässt sich für Rechtsmittel in Unterbringungsverfahren weder aus der gesetzlichen Systematik noch aus dem Gesetzeszweck eine Beschränkung der Gebührenbefreiung lediglich auf statthafte Rechtsmittel entnehmen.

AGS, S. 407

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