Leitsatz (amtlich)

§ 68 Abs. 3 GKG gilt nur für statthafte Beschwerden (Fortführung von BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69; v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89, juris, sowie Bestätigung von BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - VIII ZB 77/10; v. 14.6.2007 - V ZB 42/07, jeweils juris).

 

Normenkette

GKG § 68 Abs. 3

 

Verfahrensgang

OLG Köln (Beschluss vom 19.12.2013; Aktenzeichen I-4 U 27/13)

LG Köln (Entscheidung vom 20.08.2013; Aktenzeichen 4 O 353/11)

 

Tenor

Die Beschwerde gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluss des OLG Köln vom 19.12.2013 wird auf Kosten des Klägers als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil gem. §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG eine Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts an einen obersten Gerichtshof des Bundes nicht stattfindet.

Rz. 2

Die Kostenentscheidung beruht darauf, dass die gesetzlich bestimmte Gebührenfreiheit (§§ 66 Abs. 8, 68 Abs. 3 GKG) nur für statthafte Verfahren gilt (BGH, Beschl. v. 7.12.2010 - VIII ZB 77/10; v. 14.6.2007 - V ZB 42/07, jeweils veröffentlicht bei juris). Die - wie hier - kraft Gesetzes ausgeschlossenen Beschwerden sind daher kostenpflichtig.

Rz. 3

Dies entsprach bereits der Rechtslage zu der Vorgängervorschrift des § 68 Abs. 3 GKG (vgl. BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89, juris Rz. 5; v. 17.10.2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69) und gilt entgegen einigen jüngeren Entscheidungen von OLG (OLG Koblenz MDR 2012, 1315 und OLG Frankfurt NJW-RR 2012, 1022) auch nach der durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz - KostRMoG) vom 5.5.2004 (BGBl. I, 718) vorgenommenen Neufassung der Bestimmungen über die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts fort (vgl. BGH, Beschl. v. 7.12.2010 und vom 14.6.2007, a.a.O.).

Rz. 4

Aus der Gesetzessystematik folgt, dass sich die Gebührenfreiheit des § 68 Abs. 3 GKG auf die Verfahren bezieht, die in den vorangegangenen Absätzen des § 68 GKG genannt sind, und somit allein die hiernach statthaften Rechtsmittel umfasst. Die Neufassung der Vorschrift durch das Kostenrechtsmodernisierungsgesetz hat daran nichts geändert. Dies weist schon die Gesetzesbegründung aus (BR-Drucks. 830/03, 187). Danach sollen "sowohl das Verfahren über die (weitere) Beschwerde als auch das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand einschließlich des insoweit eröffneten Beschwerdeverfahrens" gebührenfrei sein, womit der Gesetzgeber den Kreis der gebührenfreien Verfahren bestimmt hat. Zudem soll § 68 Abs. 3 GKG ausdrücklich dem § 25 Abs. 4 GKG a.F. entsprechen, der durch die Rechtsprechung im Sinne einer fehlenden Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden ausgeformt war (BGH, Beschl. v. 22.2.1989 - IVb ZB 2/89, juris Rz. 5). Schließlich gebietet der Zweck der Gebührenbefreiung, Kostenverfahren zu beseitigen, die sich aus anderen Kostenverfahren ergeben (BT-Drucks. 7/2016, 62), keine Gebührenbefreiung für unstatthafte Beschwerden (vgl. BGH, Beschl. v. 17.10.2002 - IX ZB 303/02, NJW 2003, 69 f.). Dies gilt unverändert fort.

 

Fundstellen

HFR 2014, 847

NJW 2014, 1597

EBE/BGH 2014

JZ 2014, 375

MDR 2014, 610

VersR 2014, 645

AGS 2014, 232

RVGreport 2014, 208

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