1. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) ist zulässig. In Verfahren nach dem FamFG ist die isolierte Anfechtung einer Kostenentscheidung gem. §§ 58 ff FamFG statthaft (Senat, Beschluss v. 5.7.2013 – 2 Wx 184/13; Keidel/Zimmermann, FamFG, 17. Auflage 2011, § 81 Rn 83). Dies gilt erst recht, wenn die Kostenentscheidung Gegenstand eines Ergänzungsbeschlusses gem. § 43 Abs. 1 FamFG ist (Keidel/Meyer-Holz, aaO, § 43 Rn 16). Form und Frist für die Beschwerde sind gewahrt, der Beschwerdewert von 600,– EUR ist überschritten (§ 61 Abs. 1 FamFG).

2. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) hat auch in der Sache Erfolg. Das Amtsgericht – Nachlassgericht – Siegburg hat zu Unrecht nachträglich über die Kosten des Verfahrens entschieden, nachdem im am 1.2.2013 erlassenen Beschluss zur Hauptsache eine Kostenentscheidung unterblieben ist.

Aus § 82 FamFG ergibt sich ausdrücklich, dass über die Kosten in der Endentscheidung zu befinden ist. Endentscheidung in diesem Sinne ist hier der am 1.2.2013 erlassene Beschluss vom 30.1.2013, durch den der Erbscheinsantrag der Beteiligten zu 2) zurückgewiesen und zugleich die Tatsachen, die zur Erteilung des Erbscheins zugunsten der Beteiligten zu 1) erforderlich sind, für festgestellt erachtet worden sind. Die Zurückweisung des Erbscheinsantrags ist eine Endentscheidung. Da die Endentscheidung eine Kostenentscheidung nicht enthält, konnte die Kostenentscheidung nur unter den Voraussetzungen des § 43 FamFG nachgeholt werden, die hier aber nicht vorliegen.

Es ist bereits zweifelhaft, ob die Kostenentscheidung im Sinne von § 43 Abs. 1 FamFG unterblieben ist. In Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit liegt es im Ermessen des Gerichts, ob eine Kostenentscheidung ergeht. Deshalb ist eine Entscheidungslücke nicht schon dann gegeben, wenn eine ausdrückliche Kostenentscheidung fehlt. Denn damit kommt regelmäßig ein darauf gerichteter Wille des Gerichts zum Ausdruck. Nur wenn sich aus dem Beschluss ausnahmsweise aufgrund konkreter Anhaltspunkte eindeutig ergibt, dass sich das Gericht mit dem Kostenpunkt überhaupt nicht beschäftigt, d. h. sein nach § 81 FamFG bestehendes Ermessen gar nicht ausgeübt hat, ist eine Ergänzung zulässig. Dies ist im Punkt Kosten jedoch nur dann der Fall, wenn die Kostenentscheidung versehentlich, nicht aber rechtsirrig unterlassen worden ist (OLG München FGPrax 2012, 137). Deshalb kann die Ergänzung einer Hauptsacheentscheidung im Kostenpunkt nur dann in Betracht kommen, wenn sich nicht aus dem Schweigen des Kostenbeschlusses zu dieser Frage ergibt, dass insoweit keine Entscheidung getroffen werden sollte (OLG München, aaO). Ob im Hinblick auf den Umstand, dass das Amtsgericht im vorliegenden Fall die Kostenentscheidung auf Antrag hin nachgeholt hat, geschlossen werden kann, dass die Kostenentscheidung versehentlich unterblieben ist, kann letztlich offen bleiben.

Der Antrag auf Entscheidung über die Kosten der Beteiligten zu 1) ist nämlich entgegen § 43 Abs. 2 FamFG nicht innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses vom 1.2.2013 gestellt worden. Die Bekanntmachung des Beschlusses vom 1.2.2013 erfolgte am 4.2.2013 durch Zustellung des Beschlusses an beide Beteiligte gem. § 41 Abs. 1 FamFG. Der Antrag auf Entscheidung über die Kosten ist erst am 16.3.2013, also mehr als zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung in der Hauptsache, bei Gericht eingegangen; er ist damit verfristet.

Es verbleibt daher bezüglich der Gerichtskosten bei der gesetzlichen Regelung gem. § 2 KostO. Bezüglich der Rechtsanwaltskosten findet mangels gerichtlicher anderweitiger Entscheidung eine Kostenerstattung nicht statt.

III. Die Entscheidung über die Kosten der Beschwerdeverfahren beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nach § 70 Abs. 2 Satz 1 FamFG sind nicht erfüllt. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Die Beurteilung des Streitfalls beruht lediglich auf einer Würdigung der konkreten Umstände dieses Einzelfalls, ohne dass sich hier Rechtsfragen stellen, die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung noch nicht geklärt sind.

Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens: 3.441,24 EUR (§§ 131 Abs. 4, 30 Abs. 2 KostO).

Der Geschäftswert setzt sich zusammen aus dem Betrag von 3.416,94 EUR, den die Beteiligte zu 1) mit ihrem Kostenfestsetzungsantrag vom 23.5.2013 geltend gemacht hat (Bl 204 dA), und der Zeugenentschädigung in Höhe von 24,30 EUR.

ZErb, S. 301 - 303

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