Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässig (§ 575 ZPO), hat in der Sache aber keinen Erfolg.

1. Das LG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt:

Die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens i.H.v. 5.222,90 EUR seien Kosten des hiesigen Rechtsstreits und damit von der Kostengrundentscheidung des Urteils des LG vom 31.5.2011 umfasst. Die Identität des Streitgegenstands sei gegeben, weil beide Verfahren Mängel des vom Beklagten gemieteten Hauses betroffen hätten. Damit wären die damaligen Antragsteller des selbstständigen Beweisverfahrens berechtigt gewesen, durch eine Feststellungsklage wie die hiesige einen Kostentitel herbeizuführen, der dann auch die Kosten des als notwendig anzusehenden Beweisverfahrens umfasst hätte.

Der gesetzliche Übergang des materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruchs nach § 86 VVG ändere daran nichts. Dass die Klage von der in das Verhältnis eingetretenen Versicherung erhoben worden sei, stehe der Personenidentität nicht entgegen. Die Kosten eines unter Beteiligung des ursprünglichen Gläubigers vor der späteren Abtretung geführten selbstständigen Beweisverfahrens würden von der Kostenentscheidung in dem vom neuen Gläubiger gegen den Schuldner geführten Rechtsstreit erfasst. Was für die freiwillige Zession gelte, müsse erst recht für den gesetzlichen Forderungsübergang gelten.

2. Diese Beurteilung hält rechtlicher Nachprüfung im Ergebnis stand.

a) Zutreffend geht das LG von dem Grundsatz aus, dass die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens zu den Kosten des anschließenden Hauptsacheverfahrens gehören und von der darin getroffenen Kostenentscheidung dann umfasst werden, wenn Parteien und Streitgegenstand des Hauptsacheverfahrens mit denen des Beweisverfahrens identisch sind (BGH, Beschl. v. 10.1.2007 – XII ZB 231/05, NJW 2007, 1282; BGH, Beschl. v. 21.10.2004 – V ZB 28/04, NJW 2005, 294; BGH, Beschl. v. 22.7.2004 – VII ZB 9/03, NJW-RR 2004, 1651).

Auch trifft es zu, dass die einseitige Erklärung des Antragstellers, ein selbstständiges Beweisverfahren sei in der Hauptsache erledigt, keine Kostengrundentscheidung gegen den Antragsteller ermöglicht; denn in diesem Verfahren ergeht grundsätzlich keine Kostenentscheidung (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, NJW-RR 2004, 1005 m.w.Nachw). Nimmt der Antragsgegner nach der Erhebung des beantragten Beweises eine Handlung vor, die das Interesse des Antragstellers entfallen lässt, den Antragsgegner hierauf klageweise in Anspruch zu nehmen, steht dem Antragsteller jedoch die Klage auf Feststellung offen, dass der Antragsgegner zu der vorgenommenen Handlung verpflichtet war; obsiegt er in diesem Verfahren, erreicht er eine Kostengrundentscheidung, die die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens umfasst (BGH, Beschl. v. 12.2.2004 – V ZB 57/03, a.a.O.).

b) Nach diesen Grundsätzen hat das AG aufgrund des der Feststellungsklage stattgebenden Urteils des LG die Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens mit Recht als Teil der Kosten des Feststellungsrechtsstreits gegen den Beklagten festgesetzt.

aa) Die Feststellungsklage und das ihr vorangegangene selbstständige Beweisverfahren betreffen in der Sache denselben Gegenstand, nämlich Mängel des von den Versicherungsnehmern der Klägerin gemieteten Hauses und die Feststellung der aus dem Mietverhältnis folgenden Beseitigungspflicht des Beklagten gegenüber den Versicherungsnehmern der Klägerin in Bezug auf diese Mängel. Das stellt auch die Rechtsbeschwerde nicht in Frage.

bb) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde fehlt es nicht an der erforderlichen Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens. Zwar hat anstelle der Versicherungsnehmer der Klägerin, die das selbstständige Beweisverfahren betrieben haben, die Klägerin selbst Klage auf Feststellung erhoben, dass der Beklagte – gegenüber ihren Versicherungsnehmern – zur Beseitigung der Mängel verpflichtet war. Das steht der Kostenfestsetzung aber nicht entgegen.

(1) Allerdings lässt sich die Identität der Parteien des selbstständigen Beweisverfahrens und des Hauptsacheverfahrens entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts nicht aus § 86 VVG herleiten. Denn die Klägerin ist nicht Rechtsnachfolgerin ihrer Versicherungsnehmer hinsichtlich des Mangelbeseitigungsanspruchs geworden, dessen Feststellung sie mit ihrer Klage begehrt.

Nach § 86 VVG gehen lediglich Ansprüche über, die dem versicherten Risiko entsprechen, im Fall einer Rechtsschutzversicherung also materiell-rechtliche und prozessuale Kostenerstattungsansprüche, nicht aber ein mietrechtlicher Mangelbeseitigungsanspruch des Versicherungsnehmers. Die Klägerin hat einen nach § 86 VVG übergangsfähigen (materiell-rechtlichen) Kostenerstattungsanspruch ihrer Versicherungsnehmer hinsichtlich der Kosten des selbstständigen Beweisverfahrens mit ihrer ursprünglichen Zahlungsklage zunächst auch geltend gemacht, ist dann aber zu einer Klage auf Feststellung der Beseitigungspflicht des ...

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