1. Die in § 61 Abs. 1 FamFG für vermögensrechtliche Angelegenheiten vorgesehene Mindestbeschwer von über 600 EUR findet auf eine Kostenbeschwerde in einer nichtvermögensrechtlichen Angelegenheit keine Anwendung (BGH, Beschl. v. 25.9.2013 – XII ZB 464/12, FamRZ 2013, 1876 m. Anm. Schneider, S. 1961 = FamRB 2013, 393 [Schwamb]).
  2. Ein Rechtsmittel gegen eine isolierte Kostenentscheidung in einem einstweiligen Anordnungsverfahren ist auch im Fall einer Katalogsache nach § 57 S. 2 FamFG nicht statthaft (OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.10.2013 – 5 WF 146/13, juris = FamFR 2013, 563 [A. Fischer]).
  3. Werden mit einem Rechtsmittel selbstständig Zinsforderungen geltend gemacht, so sind diese nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen, wenn und soweit die dazugehörige Hauptforderung Gegenstand eines Rechtsmittels des Prozessgegners ist (BGH, Beschl. v. 4.9.2013 – III ZR 191/12, juris = FamRZ 2013, 1888 [LS]).
  4. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung der Kindeseltern in einem Umgangsverfahren aufgrund einer außergerichtlichen Einigung ergibt sich die Kostenfolge aus § 83 Abs. 2 FamFG i.V.m. § 81 FamFG, nicht aus § 83 Abs. 1 FamFG. Danach entspricht es grundsätzlich der Billigkeit, dass die Eltern die Gerichtskosten jeweils zur Hälfte und ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst tragen. Allein die Tatsache, dass der eine Elternteil (hier: Bundesligafußballer) wirtschaftlich erheblich besser gestellt ist als der andere Elternteil (hier: Bürokauffrau), rechtfertigt ohne Hinzutreten weiterer verschuldens- bzw. verhaltens- oder verfahrenserfolgsbezogener Umstände kein Abweichen von diesem Grundsatz (OLG Bremen, Beschl. v. 4.3.2013 – 5 UF 11/12, juris = FamRZ 2013, 1926).
  5. In Ehewohnungssachen nach § 200 Abs. 1 Nr. 1 FamFG ist wie in allen der freiwilligen Gerichtsbarkeit unterfallenden Streitigkeiten unter Familienangehörigen bei der Auferlegung von Kosten Zurückhaltung geboten. Von einem groben Verschulden des der Wohnung verwiesenen Ehegatten im Sinne des § 81 Abs. 2 Nr. 1 FamFG ist regelmäßig bei einer schuldhaften Begehung einer der in § 1361b Abs. 2 S. 1 BGB genannten Rechtsgutverletzungen auszugehen. Stützt sich die Wohnungszuweisung maßgeblich auf Belange eines im Haushalt lebenden minderjährigen Kindes scheidet die Annahme eines groben Verschuldens des der Wohnung verwiesenen Ehegatten hingegen regelmäßig aus, es sei denn, er hat durch gegen den anderen Ehegatten oder das Kind gerichtete Rechtsgutverletzungen der oben beschriebenen Art oder durch ähnlich krasses Fehlverhalten Veranlassung zur Antragserhebung gegeben (OLG Frankfurt/M., Beschl. v. 26.2.2013 – 4 WF 279/12, juris = FamRZ 2013, 1979).
  6. Hebt ein Verfassungsgericht die Entscheidung eines Gerichts auf und verweist die Sache an dieses zurück, ist das weitere Verfahren vor diesem Gericht ein neuer Rechtszug (BGH, Beschl. v. 19.9.2013 – IX ZB 16/11, juris = FamFR 2013, 1971 [LS]).

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