Mit Beschluss des AG wurde der Antrag der Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Schuldnerin als unzulässig abgewiesen und der Verfahrenswert für die Gerichtskosten gem. § 58 Abs. 2 GKG auf 269.557,52 EUR festgesetzt. Die Gläubigerin hatte sich einer in dieser Höhe gerichtlich nicht geltend gemachten Forderung berühmt und den Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit angegeben. Auf das substantiierte Bestreiten sowohl des Bestehens der Forderung als auch des Insolvenzgrundes kam die Gläubigerin ihrer Pflicht zur Glaubhaftmachung nicht nach.

Unter Zugrundelegung der Bilanz der Schuldnerin mit festgestellten Aktiva von 321.411.020,74 EUR beantragte diese den Gegenstandswert für die Rechtsanwaltsgebühren für ihre Vertretung auf 30 Mio. EUR festzusetzen, was mit Beschluss des AG geschah.

Dagegen hat die Gläubigerin sofortige Beschwerde erhoben und zugleich mitgeteilt, dass über ihr Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet worden sei. Der Insolvenzverwalter habe erklärt, dass die Beschwerdeeinlegung für ihn erfolgt sei. Hierüber besteht im Übrigen zwischen den Parteien kein Streit mehr.

Der Beschwerdeführer vertritt jedoch die Auffassung, dass auch für die anwaltliche Tätigkeit der Verfahrensbevollmächtigten der Schuldnerin der Gegenstandswert lediglich mit 269.557,62 EUR festgesetzt werden könne.

Dieser Rechtsmeinung hat sich das LG angeschlossen und zugleich die weitere Beschwerde zugelassen.

Dagegen hat die Schuldnerin weitere Beschwerde erhoben mit dem Ziel der Festsetzung des Gegenstandswerts für ihre Tätigkeit auf 30 Mio. EUR.

Das OLG hat die weitere Beschwerde als unzulässig verworfen.

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